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Der Bachelor- / Masterstudiengang

"Angewandte Informatik"

der Georg-August-Universität Göttingen,

Der Bachelor- / Masterstudiengang
 

"Angewandte Informatik"
 

der Georg-August-Universität Göttingen,
Mathematische Fakultät und Zentrum für Informatik

Prüfungsordnung

Nach dem Senatsbeschluß vom 22.6.2000. Noch nicht von Ministerium und ZEvA endgültig genehmigt.
 

Stand: 20.03.2001   Änderungsvorschläge des Fakultätsrates eingearbeitet   jp
Redaktion: R. Schaback.


Inhaltsverzeichnis (grob)


Prüfungsordnung
für den Bachelor- / Masterstudiengang
 

"Angewandte Informatik"
 

der Georg-August-Universität Göttingen,
Mathematische Fakultät und Zentrum für Informatik

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ZWEITER TEIL: BACHELORSTUDIUM DRITTER TEIL: MASTERSTUDIUM SCHLUSSVORSCHRIFTEN ANLAGE 1: URKUNDEN UND ZEUGNISSE ANLAGE 2: INHALTE DER PFLICHT- UND WAHLPFLICHTBLÖCKE


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Studiums und der Prüfungen

  1. Der Studiengang Angewandte Informatik ermöglicht zwei berufsqualifizierende Abschlüsse. Einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß bietet nach sechs Semestern die Bachelorprüfung. Nach weiteren vier Semestern ist mit der Masterprüfung ein zweiter berufsqualifizierender Abschluß möglich.
  2. Das Bachelorstudium soll zur Anwendung von wissenschaftlichen Methoden des Faches befähigen. Dazu gehören die Ausbildung einer fachlichen Systematik und Begrifflichkeit sowie die Fähigkeit, fachübergreifende Zusammenhänge zu erkennen. Ferner soll das Bachelorstudium eine Grundlage für unmittelbar folgende oder spätere Ausbildungs- und Weiterbildungsabschnitte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hochschule legen. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfende Person die Grundlagen, methodischen und praktischen Fähigkeiten erworben hat, um als Fachkraft in ihrem Berufsfeld tätig sein zu können.
  3. Das Masterstudium soll sowohl weitere inhaltliche und fachliche Vertiefungen und Spezialisierungen in der gleichen Studienrichtung als auch Erweiterungen vorhandener Qualifikationen durch die Wahl einer anderen Studienrichtung ermöglichen. Es sieht die Verknüpfung von praktischen und theoretischen Studieneinheiten vor und kann dadurch je nach Schwerpunktsetzung zu einer mehr forschungsorientierten oder einer mehr anwendungsorientierten Ausrichtung führen. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfende Person die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2
Hochschulgrad
  1. Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad ,,Bachelor of Science", abgekürzt ,,B.Sc."
  2. Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad "Master of Science", abgekürzt "M.Sc."
  3. Über den jeweils erzielten Hochschulgrad nach Abs. 1 oder Abs. 2 stellt die Fakultät ein Zeugnis nach § 19 sowie eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage1).
  4. Wenn die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Studienrichtung auf dem Zeugnis angegeben.
  5. Zusammen mit der Urkunde zum Master-Grad kann durch eine Bescheinigung nach Anlage 1 die Gleichwertigkeit des Master-Abschlusses zu einem Diplomabschluß bescheinigt werden.
§ 3
Dauer, Gliederung und Umfang des Studiums
  1. Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt

  2.  
    • im Bachelor-Studiengang einschließlich eines externen Praktikums und der Anfertigung der Bachelorarbeit sechs Semester und
    • im Master-Studiengang einschließlich eines externen Praktikums und der Anfertigung der Masterarbeit vier Semester.

    •  
    Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die Studierenden die Bachelorprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters und die Masterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.
  3. Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind einsemestrige inhaltlich abgeschlossene Lehrveranstaltungen. Sie können in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika, Projektarbeiten oder Kombinationen dieser Veranstaltungsarten angeboten werden und müssen mit einer Fachprüfung (benoteter schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis) oder einem unbenoteten Leistungsnachweis abgeschlossen werden. Teilnoten von Modulen sind unzulässig.
  4. Fachlich verwandte Module werden zu Studienblöcken zusammengefaßt. Es gibt Studienblöcke der folgenden Art:

  5.  
    • Pflichtblöcke in Informatik und Mathematik,
    • Wahlpflichtblöcke für Fächer der Kerninformatik,
    • Wahlpflichtblöcke für Fächer der Angewandten Informatik,
    • Wahlpflichtblöcke für Anwendungsfächer.

    •  
    Im allgemeinen sind Module der Wahlpflichtblöcke gleicher Art  gegeneinander austauschbar.
  6. Studienrichtungen werden gebildet, indem die Austauschbarkeit von Modulen durch Festlegung auf bestimmte Wahlpflichtblöcke eingeschränkt wird. Näheres regeln die Absätze 5 und 6, die Teile 2 und 3 dieser Prüfungsordnung sowie die Anlage 2.
  7. Im Bachelor-Studiengang umfaßt das Studium 120 Semesterwochenstunden (SWS) oder 180 Credit Points, und zwar

  8.  
    1. alle Module aus dem Pflichtblock Informatik (36 SWS oder 54 Credit Points)
    2. alle Module aus dem Pflichtblock Mathematik (24 SWS oder 36 Credit Points)
    3. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Kerninformatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    4. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Angewandten Informatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    5. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Anwendungsfächer (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    6. ein externes Praktikum in Informatik (6 SWS oder 9 Credit Points)
    7. die Bachelorarbeit in Informatik (10 SWS oder 15 Credit Points).

    8.  
    Eine Studienrichtung kann nur dann auf dem Zeugnis vermerkt werden, wenn in dem betreffenden Fach
     
    1. Module aus dem Wahlpflichtblock des Faches im Umfang von mindestens 14 SWS oder 21 Credit Points
    2. Module aus passenden Anwendungsfächern im Umfang von mindestens 14 SWS oder 21 Credit Points,
    3. die Anfertigung der Bachelorarbeit und
    4. das externe Praktikum


    abgeleistet worden sind. Näheres regelt § 23 und Anlage 2 dieser Prüfungsordnung.

  9. Im Master-Studiengang umfaßt das Studium 80 Semesterwochenstunden (SWS) oder 120 Credit Points, und zwar
    1. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Kerninformatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    2. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der  Angewandten Informatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    3. Module aus den Wahlpflichtblöcken der Anwendungsfächer (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
    4. ein externes Praktikum in Informatik (6 SWS oder 9 Credit Points)
    5. die Masterarbeit  in Informatik (20 SWS oder 30 Credit Points).

    6.  
    Eine Studienrichtung kann nur dann auf dem Zeugnis vermerkt werden, wenn in dem betreffenden Fach
    1. Module aus dem Wahlpflichtblock des Faches im Umfang von mindestens 16 SWS oder 24 Credit Points
    2. Module aus passenden Anwendungsfächern im Umfang von mindestens 16 SWS oder 24 Credit Points,
    3. die Anfertigung der Masterarbeit und
    4. das externe Praktikum
    abgeleistet worden sind. Näheres regelt § 28 und Anlage 2 dieser Prüfungsordnung.
  10. Prüfungsrelevant für die studienbegleitenden Fachprüfungen und für die mündlichen Zusatzprüfungen nach § 4.3 und 4.4 sind vertiefte Kenntnisse von Inhalten der betreffenden Module. Die Inhalte der Module entstammen den Inhalten der Fachgebiete der Pflicht/Wahlpflichtblöcke, denen die Module angehören. Die Lehrinhalte der Pflicht/Wahlpflichtblöcke betreffen jeweils ein fest umrissenes Fachgebiet, dessen Inhalte in Anlage 2 festgelegt sind.
  11. Für die Bearbeitung der Masterarbeit einschließlich ihrer sachlichen, methodischen und wissenschaftlichen Vorbereitung steht ein Semester zur Verfügung.
  12. Die Studierenden sind während ihres Studiums so zu beraten und zu betreuen, daß sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluß hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Für jede Studienrichtung wird hierfür mindestens eine Studienrichtungsberaterin oder ein Studienrichtungsberater ernannt; das Zentrum für Informatik sorgt zusammen mit der zentralen Studienberatung der Universität für die allgemeine Studienberatung.
  13. Das Studium setzt Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache voraus, die durch Zeugnisse nachzuweisen sind.
§ 4
Prüfungsaufbau
  1. Die Bachelorprüfung wird durch Ermittlung von je einer Fachnote für Module aus

  2.  
    1. dem Pflichtblock Informatik
    2. dem Pflichtblock Mathematik,
    3. den Wahlpflichtblöcken in Kerninformatik,
    4. den Wahlpflichtblöcken in Angewandter Informatik,
    5. den Wahlpflichtblöcken im Anwendungsfach

    6.  
    sowie für die Bachelor-Arbeit gebildet. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich durch Mittelung  dieser sechs Noten nach § 13.2, wobei die Bachelorarbeit mit einfachem Gewicht eingeht. Die Prüfungsvorleistungen bestehen aus dem Nachweis von 180 Credit Points aus den Blöcken nach § 3.5.
  3. Die Masterprüfung wird durch Ermittlung von je einer Fachnote  für Module aus

  4.  
    1. den Wahlpflichtblöcken in Kerninformatik,
    2. den Wahlpflichtblöcken in Angewandter Informatik,
    3. den Wahlpflichtblöcken im Anwendungsfach

    4.  
    sowie für die Master-Arbeit gebildet. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich durch Mittelung  dieser vier Fachnoten nach § 13.2, wobei die Masterarbeit mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Prüfungsvorleistungen bestehen aus dem Nachweis von 120 Credit Points aus den Blöcken nach § 3.6.
  5. Die Fachnoten für die jeweiligen Arten von Blöcken nach Abs. 1 und 2 ergeben sich in der Regel durch Mittelung nach § 13.2 von Noten der studienbegleitenden Fachprüfungen zu den Modulen der Blöcke. Dabei sind mindestens 12 SWS (18 Credit Points) und mindestens 50% der nach § 4 im jeweiligen Gebiet erforderlichen Module heranzuziehen, und zwar diejenigen mit den besten Noten. Sind nicht genügend viele Module nach § 3.2 durch Fachprüfungen beurteilt, so wird die Fachnote durch eine mündliche Fachprüfung ermittelt. Gegenstand dieser Prüfung sind Inhalte von Modulen mit mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus einem einzigen Pflicht- oder Wahlpflichtblock.
  6. Auch in Sonderfällen nach § 9.6, 10.3, 10.4 und § 17.4 können zur Ermittlung von Noten zusätzliche mündliche Fachprüfungen stattfinden.

  7.  
§ 5
Fristen
  1. Die Mathematische Fakultät stellt im Zusammenwirken mit dem Zentrum für Informatik durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, daß studienbegleitende Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in § 3 festgesetzten Zeiträumen vollständig abgelegt werden können.
  2. Die zu prüfende Person wird rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise  und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor- und Masterarbeit informiert.
  3. Für jeden Modul sind die  teilnehmenden Personen vor Beginn der Lehrveranstaltung  über die inhaltlichen und zeitlichen Bedingungen zur Erlangung des studienbegleitenden Leistungsnachweises zu informieren. Sowohl für Fachprüfungen als auch für unbenotete Leistungsnachweise sind auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.
  4. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die erforderlichen Prüfungsvorleistungen in § 25 und § 30 nachgewiesen sind.
  5. § 6
    Prüfungsausschuß
  1. Für die Organisation von Bachelor- und Masterprüfungen sowie zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird durch Beschluß des Fakultätsrats der Mathematischen Fakultät ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder, welche die Professorengruppe gemäß § 40 Absatz 1 NHG vertreten, ein Mitglied, das die Mitarbeitergruppe vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Gruppe der Studierenden.
  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen entweder Mitglieder der Mathematischen Fakultät oder vom Vorstand des Zentrums vorgeschlagene Mitglieder des Zentrums für Informatik sein. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz müssen von Professorinnen oder Professoren ausgeübt werden; sie und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vetretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat gewählt. In der Regel sollte der Dekan oder die Dekanin den Vorsitz führen. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs-und Studienleistungen nur beratende Stimme. Im übrigen gilt § 85 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
  3. Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Mathematischen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor- und Masterarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen, Studienpläne und Prüfungsordnungen.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
  5. Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz sowie an das Zentrum für Informatik übertragen.
  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungsleistungen als Beobachtende teilzunehmen.
  7. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  8. Der Prüfungsausschuß informiert die Studierenden über diese Prüfungsordnung und weist sie zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.
§ 7
Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer
  1. Prüfende werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Zu Prüfenden werden nur Professorinnen oder Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Weitere Personen, die spezielle Veranstaltungen dieses Studiengangs durchführen, können auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und durch Beschluß des Fakultätsrats der Mathematischen Fakultät die Berechtigung für Prüfungen über die Inhalte dieser Veranstaltungen erhalten. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  2. Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 prüfungsberechtigt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung.
  3. Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 1 für die Annahme mündlicher  Prüfungsleistungen beim Zentrum für Informatik  Prüfende vorschlagen; dabei steht es ihnen frei, für ein Prüfungsfach mehrere Vorschläge einzureichen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.
  4. Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß den Studierenden die Namen ihrer Prüfenden rechzeitig, mindestens eine Woche vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
  5. Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
  1. Der Zugang zum Masterstudium setzt den Abschluß eines Studiums voraus, das einem Bachelorstudium im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht. Er ist in einer externen Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für dieses Studium festzulegen.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in informatikbezogenen Studiengängen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet, sofern sie sich den Pflicht- oder Wahlpflichtblöcken dieser Prüfungsordnung zuordnen lassen. Dasselbe gilt für Bachelorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. Soweit die anzurechnende Bachelorprüfung Fächer oder Module nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Bachelorprüfung sind, ist eine Anrechnung der Prüfung mit Auflagen möglich. Näheres regelt die besondere Zugangsordnung. Für den Zugang zum Bachelor-Studium von Studierenden, die keine Studienanfänger sind, gelten die Regelungen der Zugangsordnung entsprechend.
  3. Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.
  4. Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 3 Satz 2 und 3 festgestellt ist.
  5. Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.
  6. Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote nach § 4 und § 13 einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird für Prüfungsleistungen der Vermerk "bestanden" aufgenommen, für studienbegleitende Leistungsnachweise werden die entsprechenden Credit Points angerechnet.
  7. Studienleistungen eines vorangegangenen Studiums können für das Masterstudium nur dann angerechnet werden, wenn sie zur Erlangung der Zulassung zum Masterstudium nach Absatz 1 nicht erforderlich sind.
  8. Eine Kennzeichnung der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen im Zeugnis ist zulässig.
  9. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 7 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuß.
§ 9
Meldung und Zulassung zur Prüfung
  1. Die Bachelor- bzw. Masterprüfung wird nur zugelassen, wer
    • für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang Angewandte Informatik an der Georg-August Universität Göttingen eingeschrieben ist und
    • die in § 25 bzw. § 30  im einzelnen bestimmten Prüfungsvorleistungen erbracht hat.
  2. Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Bachelor- oder Masterprüfung  ist schriftlich beim Zentrum für Informatik innerhalb des vom Zentrum festgesetzten Zeitraums zu stellen. Fristen, die vom Prüfungssausschuß gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
  3. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann innerhalb des vom Zentrum für Informatik festgesetzten Zeitraums oder bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Fachprüfung nach § 4.3 oder § 4.4 zurückgenommen werden.
  4. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
    • Nachweise nach Absatz 1, insbesondere das Studienbuch,
    • eine Erklärung darüber, ob bereits eine Bachelor- oder Masterprüfung oder Teile dieser Prüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden sind,
    • Vorschläge für Prüfende, falls Fachprüfungen nach § 4.3 oder § 4.4 stattfinden müssen,
    • gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Studienrichtung,
    • Bei der Meldung zur Masterprüfung ist der Zulassungsbescheid zum Masterstudium vorzulegen.
  5. Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, eine nach den Absätzen 1 oder 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
  6. Das Zentrum für Informatik  folgt bei der Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung dem § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
  7. Die zu prüfende Person muß mindestens das letzte Semester vor der Prüfung oder während der Prüfung an der Universität Göttingen im Bachelor-Master-Studiengang Angewandte Informatik eingeschrieben sein. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  8. Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
    • die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    • die Unterlagen unvollständig sind oder
    • die zu prüfende Person in demselben oder in einem verwandten Studiengang die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
    • die zu prüfende Person ihren Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat.
§ 10
Arten der Prüfungsleistungen
  1. Prüfungsleistungen sind
    1. die schriftlichen oder mündlichen studienbegleitenden Fachprüfungen für Module,
    2. die mündlichen Zusatzprüfungen nach § 4.3 und § 4.4 sowie
    3. die Bachelor- bzw. Masterarbeit.

    4.  
  2. Die Bachelor- oder die Masterarbeit ist jeweils eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Ihre Durchführung regeln § 18, § 26 und § 31 dieser Prüfungsordnung.
  3. Macht die zu prüfende Person glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihr gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete studienbegleitende Leistungsnachweise.
  4. Sind Studierende durch die Betreuung eines eigenen Kindes nicht in der Lage, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form oder Frist zu erbringen, entscheidet der Prüfungsausschuß über mögliche gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form bzw. über Fristverlängerung.
§ 11
Schriftliche studienbegleitende Fachprüfungen
  1. In den schriftlichen studienbegleitenden Fachprüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen oder Themen bearbeiten kann. Der zu prüfenden Person sollen Themen zur Auswahl gegeben werden.
  2. Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Stellt der Prüfungsausschuß für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 7 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er zulassen, daß für diesen Prüfungstermin die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Der Beschluß ist dem Prüfling bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen.
  3. Schriftliche studienbegleitende Fachprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
  4. Die Dauer von schriftlichen studienbegleitenden Fachprüfungen darf 90 Minuten pro Modul nicht unterschreiten.
  5. Schriftliche Prüfungen, die überwiegend auf dem Multiple-Choice-Verfahren basieren, sind ausgeschlossen.
§ 12
Mündliche Fachprüfungen
  1. Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.
  2. Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers nach § 7 als Einzelprüfung abgelegt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören.
  3. Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll je zu prüfender Person und Fachprüfung
    • 15 Minuten bei studienbegleitenden Fachprüfungen zu einzelnen Modulen,
    • 30 Minuten bei Fachprüfungen innerhalb der Bachelor- und Masterprüfung zur Ermittlung von Fachnoten nach § 4.3 und § 4.4
    nicht unterschreiten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung darf die Mindestdauer nach Satz 1 um höchstens 10 Minuten überschreiten.
  4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der zu prüfenden Person im Anschluß an die mündlichen Prüfungsleistungen bekanntzugeben.
  5. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, die zu prüfende Person  widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die zu prüfende Person.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
  2.  
    1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
    2 = gut  eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7,   4,3,   4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
  3. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, oder wird eine Fachprüfung von mehreren Prüfenden bewertet, oder wird eine Fachnote aus den Noten mehrerer  Fachprüfungen ermittelt, so errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der Mittelung von Noten von Modulen sind die Einzelnoten gemäß den Credit Points der Module zu gewichten. Die Endnote lautet:
  4.  
    Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 =  sehr gut
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 =  gut
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 =  befriedigend
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 =  ausreichend
    bei einem Durchschnitt über 4,0 =  nicht ausreichend
§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person einen für sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie von einer Prüfung, die sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit der zu prüfenden Person kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. In Fällen, in denen der Abgabetermin der Bachelor- oder Masterarbeit aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuß nach § 16 Absatz 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neues Thema gestellt wird.
  4. Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
  5. Die zu prüfende Person kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 15
Bestehen und Nichtbestehen
  1. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
  2. Hat die zu prüfende Person eine Fachprüfung nicht bestanden, so gibt die prüfende Person  der zu prüfenden Person darüber Auskunft, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.
  3. Die Bachelor- bzw. Masterprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen einschließlich des externen Praktikums erbracht, die studienbegleitenden Fachprüfungen und die eventuell nach § 4.3 erforderlichen Fachprüfungen zur Ermittlung von Fachnoten bestanden sind und die Bachelor- bzw. Masterarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. In Ausnahmefällen, bei denen die Prüfungsvorleistungen gemäß § 9.2 und 9.6 nicht schon bei der Meldung zur Prüfung nachgewiesen sind, gilt die Bachelor- bzw. Masterprüfung erst als bestanden, wenn alle Prüfungsvorleistungen nach § 25 bzw. § 30 nachgewiesen sind.
  4. Wurde die Bachelor- bzw. Masterarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bericht, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die  Bachelor- oder Masterarbeit wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung oder Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  5. Hat die zu prüfende Person die Bachelorprüfung bzw. Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr auf Antrag vom Zentrum für Informatik  eine Bescheinigung gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, daß die Bachelorprüfung bzw. Masterprüfung  nicht bestanden ist.
§ 16
Freiversuch
  1. Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit,  zu den für die jeweilige Fachprüfung vorgesehenen Zeitpunkten und innerhalb der Fristen nach den §§ 3 und 5 abgelegt werden (Freiversuch).
  2. Innerhalb eines Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen werden auf Antrag beim Prüfungsausschuß berücksichtigt, wenn eine erneute Meldung zur Prüfung innerhalb der in dieser Ordnung festlegten Fristen erfolgt.
  3. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
  4. Im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch können bei Vorliegen triftiger Gründe, etwa im Sinne von § 10.3 und § 10.4, Ausnahmen zugelassen werden. Für das Verfahren findet § 9.2 Anwendung. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
§ 17
Wiederholung der Fachprüfungen
  1. Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist, abgesehen von dem in § 16 Abs. 3 geregelten Fall, nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
  2. Eine zweite Wiederholungsprüfung derselben Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die Leistungen der zu prüfenden Person erkennen lassen, daß die Erreichung des Studienziels nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß  auf Antrag der zu prüfenden Person. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuß innerhalb des vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung von Absatz 3 festzusetzenden Zeitraums zu stellen.
  3. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß. In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person nicht an dieselben Prüfenden gebunden. Ist die Wiederholungsprüfung mündlich, so soll der Prüferwahl der zu prüfendenden Person entsprochen werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
  4. In der letzten Wiederholungsprüfung darf für eine schriftliche Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden. Diese mündliche Ergänzungsprüfung wird von zwei Prüfenden abgenommen; im übrigen gelten § 7 und § 12 entsprechend. Die Prüfenden setzen die Note der Prüfungsleistung unter angemessener Berücksichtigung der schriftlichen Leistungen und des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung fest. Für die Bildung der Durchschnittsnote der von beiden Prüfenden jeweils gebildeten Note der Prüfungsleistung gilt § 13 entsprechend. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung § 14 Anwendung findet.
§ 18
Bachelor- und Masterarbeit
  1. Thema und Aufgabenstellung der Bachelor- bzw. Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1) und der Bearbeitungszeit nach § 3.1, § 26 und § 31 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. Wird eine Studienrichtung angestrebt, so ist die Arbeit inhaltlich auf diese Studienrichtung abzustellen.
  2. Das Thema der gewählten Arbeit kann von allen nach § 7  zu Prüfenden bestellten Personen betreut werden. Soll die Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
  3. Das Thema wird von der nach Absatz 2 die Arbeit betreuenden Person nach Anhörung der zu prüfenden Person festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß die zu prüfende Person rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Thema, Zeitpunkt der Ausgabe und gegebenenfalls auch die Studienrichtung der Arbeit sind beim Zentrum für Informatik  aktenkundig zu machen.  Das Thema kann nur einmal zurückgegeben werden, und zwar nur vor dem für die Abgabe gültigen Termin.
  4. Bei der Abgabe der Arbeit hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern, daß sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  5. Die Arbeit ist fristgemäß beim Zentrum für Informatik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
  6. Die Arbeit ist in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten im Sinne von  § 7  selbständig zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit sein. Soll die Arbeit einer Studienrichtung zugeordnet werden, so ist auch die Richtigkeit dieser Zuordnung zu prüfen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung gilt folgendes:

  7.  
    • Ist eine der Bewertungen schlechter als "ausreichend" (4,0) , so bestimmt der Prüfungsausschuß eine dritte beurteilende Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 7.
    • In allen anderen Fällen, und nach Vorliegen der dritten Beurteilung im obigen Falle, wird eine gemittelte Gesamtbewertung gebildet und gemäß § 13 gerundet.
    • Ist die Zuordnung zu einer Studienrichtung strittig, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zuordnung nach Anhörung der Prüfenden und der zu prüfenden Person.

    •  
  8. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
  9. Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das Thema der zweiten Arbeit wird innerhalb von 3 Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.
  10. In der Regel soll die Arbeit auf Deutsch abgefaßt werden. Die Abgabe einer englischen Fassung ist zulässig. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 19
Zeugnisse und Urkunden
  1. Über die bestandene Bachelor- bzw. Masterprüfung erhält die zu prüfende Person jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, vom Zentrum für Informatik ein Zeugnis gemäß Anlage 1. In das Zeugnis sind die Fachnoten gemäß §4, das Thema der Arbeit und deren Note sowie die Gesamtnote und die eventuell gewählte Studienrichtung aufzunehmen. Auf Antrag der zu prüfenden Person kann das Ergebnis von Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
  2. Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Prüfung erhält die zu prüfende Person eine Urkunde gemäß Anlage 1 mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor- bzw. Master- Grades beurkundet. Die Urkunde wird unterzeichnet und mit dem Siegel der Georg-August-Universität versehen.
  3. Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen, deren Credit Points und gegebenenfalls deren Benotung enthält.
  4. Auf Antrag wird im Fall von § 15.4 und 15.5 eine Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Studienleistungen ausweist.
  5. Im Falle des Master-Abschlusses wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt.
§ 20
Ungültigkeit der Bachelorprüfung oder der Masterprüfung
  1. Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 14.4 durch den Prüfungsausschuß berichtigt und die Prüfungsleistung für ungültig erklärt. Entsprechendes gilt für die Bachelor- bzw. Masterarbeit. Ferner wird die sich aus einer berichtigten Note einer Fachprüfung ergebende Änderung der Fachnote und der Gesamtnote nach § 4 durch den Prüfungsausschuß berichtigt. Gegebenenfalls kann die Fachnote durch den Prüfungsausschuß für "nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne daß die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß sie die Fachprüfung ablegen konnte, so wird der Prüfungsausschuß die Fachprüfung für nicht bestanden erklären und weiterhin das Verfahren von Absatz 1 anwenden.
  3. Der geprüften Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuß zu geben.
  4. Das unrichtige Zeugnis ist durch den Prüfungsausschuß einzuziehen und gegebenenfalls ein neues  zu erteilen oder durch eine Bescheinigung nach § 19.4 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten, Widerspruchsregelungen
  1. Die zu prüfende Person wird von den prüfenden Personen über Ergebnisse von studienbegleitenden Fachprüfungen unterrichtet.
  2. Der zu prüfenden Person wird auf Antrag nach Abschluß der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die auf die Arbeit bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Zentrum für Informatik zu stellen. Der Prüfungsausschuß bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
  3. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch nach § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
  4. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, holt er vorher eine Stellungnahme der an der Prüfung Beteiligten  ein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Person die Entscheidung mit.
  5. Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  6. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung von Prüfenden richtet, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch den Prüfenden zu. Ändern die Prüfenden die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der Prüfenden insbesondere darauf, ob

  7.  
    1. das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
    2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
    3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
    4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist,
    5. sich die Prüfenden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.

    6.  
  8. Der Prüfungsausschuß bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag der geprüften Person eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 7 Absatz 1 besitzen. Der geprüften Person und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum Stellungnahme zu geben. Auf Grund dieser Stellungnahme entscheidet der Prüfungsausschuß über den Widerspruch. Eine Neubewertung darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
  9. Soweit der Prüfungsausschuß bei einem Verstoß nach Absatz 6 Nmn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen ohne daß die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung nicht befaßte Prüfende oder die mündliche Prüfung wiederholt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Besorgnis der Befangenheit der ersten Prüferin oder des ersten Prüfers besteht.
  10. Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab oder liegen die Voraussetzungen für eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung nicht vor, entscheidet der Fakultätsrat über den Widerspruch.
  11. Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Fakultät die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
§ 22
Externes Praktikum
  1. Im externen Praktikum des Bachelor- und des Masterstudiums ist eine Projektarbeit oder eine berufspraktische Ausbildung durchzuführen. Sie muß in der Regel bis zu sechs Wochen dauern. Abweichungen von 2 Wochen sind zugelassen.
  2. Sie soll in einem Industrieunternehmen oder einem Forschungs- oder Ausbildungsinstitut stattfinden. Sie muß für die Erreichung der Studienziele nach § 1 förderlich sein und soll Inhalte oder Anwendungen der Informatik betreffen.
  3. Sie ist mindestens drei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines von der jeweiligen Institution genehmigten Arbeitsplans beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Wird eine Studienrichtung angestrebt, so sind Institution und Arbeitsplan inhaltlich auf diese Studienrichtung abzustellen, und bei der Beantragung ist die Studienrichtung anzugeben.
  4. Die erfolgreiche Durchführung wird belegt durch einen von der Institution zu erstellenden Arbeitsbericht, der die erbrachten Leistungen spezifiziert und bewertet. Dieser ist dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen.
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Zweiter Teil

Bachelorstudium

§ 23
Umfang des Bachelorstudiums

    Im Rahmen des Bachelorstudiums sind Module mit insgesamt 120 Semesterwochenstunden (SWS) oder 180 Credit Points (CP) aus den folgenden Blöcken zu studieren und in der Regel durch Fachprüfungen abzuschließen, unbenotete Leistungsnachweise sind zulässig.

    Pflicht/
    Wahlpflicht
    Bezeichnung SWS
    mind.
    CP
    mind.
    CP mit
    Fachprüfg.
    Pflicht Informatik 36 54 27
    Pflicht Mathematik 24 36 18
    Wahlpflicht Kerninformatik: 12 18 18
      Theoretische Informatik      
      Praktische Informatik      
      Technische Informatik      
    Wahlpflicht Angewandte Informatik: 12 18 18
      Agrarinformatik*)      
      Bioinformatik      
      Geoinformatik      
      Medizinische Informatik      
      Ökoinformatik/Waldökosysteme      
      Recht der Informatik      
      Wirtschaftsinformatik      
      Wissenschaftliches Rechnen      
    Wahlpflicht Anwendungsfach: 12 18 18
      Agrarwissenschaften*)      
      Betriebswirtschaftslehre      
      Biologie      
      Chemie*)      
      Energietechnik (U Hannover)      
      Forstwissenschaften/Waldökologie      
      Geowissenschaften/Geographie      
      Gesundheitssystem      
      Mathematik      
      Mechatronik (U Hannover)      
      Medienwissenschaften      
      Physik      
      Rechtswissenschaftliche Grundlagen für Informatiker      
      Statistik      
      Verkehrsplanung (U Hannover)      
    Wahlpflicht frei verfügbar aus allen Blöcken 8 12  
      Summe 104    
    Pflicht externes Praktikum 6    
    Pflicht Bachelor-Arbeit 10    
      Summe 120    

    *) : bedarf noch der Zustimmung der durchführenden Fakultäten

    Werden weniger Credit Points durch studienbegleitende Fachprüfungen nachgewiesen als in der letzten Spalte angegeben ist, so wird nach § 4.3 eine mündliche Fachprüfung im Rahmen der Bachelorprüfung erforderlich. Für diese Fachprüfung müssen Module im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus einem einzelnen Block vorliegen.
    Für die Anerkennung von Studienrichtungen werden die Auswahlmöglichkeiten wie folgt eingeschränkt:
     
    Studienrichtung Angewandte Informatik Anwendungsfach
    Agrarinformatik Agrarinformatik Agrarwissenschaften
    Bioinformatik Bioinformatik Biologie
    Geoinformatik Geoinformatik Geowissenschaften/Geographie
    Medizinische Informatik (Health Information Officer) Medizinische Informatik Gesundheitssystem
    Ökoinformatik/Waldökosysteme Ökoinformatik/Waldökosysteme Forstwissenschaften/Waldökologie
    Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaftslehre
    Wiss. Rechnen Wiss. Rechnen Mathematik/Physik/Chemie

    Dabei sind nach § 3.5 mindestens jeweils 14 SWS oder 21 Credit Points aus den in der zweiten und dritten Spalte angegebenen Wahlpflichtblöcken der Angewandten Informatik bzw. des Anwendungsfachs zu wählen. Im Falle der Studienrichtung Wissenschaftliches Rechnen müssen mindestens 10 SWS oder 15 Credit Points aus dem Wahlpflichtblock Mathematik vorliegen. In allen Fällen müssen das externe Praktikum und die Bachelorarbeit aus dem Gebiet der gewählten Studienrichtung stammen.

§ 24
Art und Umfang der Bachelorprüfung
  1. Der Umfang der Bachelorprüfung ergibt sich aus § 3.5, § 3.7, § 4.1 und § 4.3 sowie aus § 23.
  2. Die Bachelorprüfung kann ohne Angabe einer Studienrichtung oder in einer der folgenden Studienrichtungen

  3.  
    • Agrarinformatik
    • Bioinformatik
    • Geoinformatik
    • Medizinische Informatik (Health Information Officer)
    • Ökoinformatik/Waldökosysteme
    • Wirtschaftsinformatik
    • Wissenschaftliches Rechnen


    abgelegt werden.

§ 25
Zulassung zur Bachelorprüfung
  1. Das Zulassungsverfahren nach § 9 erfolgt gemeinsam für alle Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung.
  2. Prüfungsvorleistungen sind 120 SWS oder 180 Credit Points aus den Pflicht- und Wahlpflichtblöcken gemäß § 23.
§ 26
Bachelorarbeit
  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, daß die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrer Fachrichtung selbständig und fachgerecht zu bearbeiten.
  2. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise und nach Bedarf um einen angemessenen Zeitraum, maximal aber um vier weitere Wochen verlängern.
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Dritter Teil,
Masterstudium

§ 27

§ 27 enfällt

§ 28
Umfang des Masterstudiums
  1. Im Rahmen des Masterstudiums sind Module mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden (SWS) oder 120 Credit Points (CP) aus den folgenden Wahlpflichtblöcken zu studieren und zumindestens durch unbenotete Leistungsnachweise, vorzugsweise aber durch Fachprüfungen abzuschließen:

  2.  
    Bezeichnung SWS
    mind.
    CP
    mind.
    CP mit
    Fachprüfg.
    Kerninformatik: 12 18 18
    Theoretische Informatik      
    Praktische Informatik      
    Technische Informatik      
    Angewandte Informatik: 12 18 18
    Agrarinformatik*)      
    Bioinformatik       
    Geoinformatik      
    Medizinische Informatik      
    Ökoinformatik/Waldökosysteme      
    Recht der Informatik      
    Wirtschaftsinformatik      
    Wissenschaftliches Rechnen      
    Anwendungsfach: 12 18 18
    Agrarwissenschaften*)      
    Betriebswirtschaftslehre      
    Biologie      
    Chemie*)      
    Energietechnik (U Hannover)      
    Forstwissenschaften/Waldökologie      
    Geowissenschaften/Geographie      
    Gesundheitssystem      
    Mathematik      
    Mechatronik (U Hannover)      
    Medienwissenschaften      
    Physik      
    Rechtswissenschaftliche Grundlagen für Informatiker      
    Statistik      
    Verkehrstechnik (U Hannover)      
    frei verfügbar aus allen Blöcken 18 27  
    Summe 54    
    externes Praktikum 6    
    Master-Arbeit 20    
    Summe 80    

    *) : bedarf noch der Zustimmung der durchführenden Fakultäten

    Werden weniger als 12 SWS oder 18 Credit Points aus den drei Arten von Wahlpflichtblöcken durch studienbegleitende Fachprüfungen nachgewiesen so wird nach § 4.3 eine mündliche Fachprüfung im Rahmen der Masterprüfung erforderlich. Für diese Fachprüfung müssen Module im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus einem einzelnen Block vorliegen.

    Für die Anerkennung von Studienrichtungen werden die Auswahlmöglichkeiten wie folgt eingeschränkt:
    Studienrichtung Angewandte Informatik Anwendungsfach
    Agrarinformatik Agrarinformatik Agrarwissenschaften
    Bioinformatik Bioinformatik Biologie
    Geoinformatik Geoinformatik Geowissenschaften/Geographie
    Medizinische Informatik (Health Information Officer) Medizinische Informatik Gesundheitssystem
    Ökoinformatik/Waldökosysteme Ökoinformatik/Waldökosysteme Forstwissenschaften/Waldökologie
    Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaftslehre
    Wiss. Rechnen Wiss. Rechnen Mathematik/Physik/Chemie
    Dabei sind nach § 3.5 mindestens jeweils 16 SWS oder 24 Credit Points aus den in der zweiten und dritten Spalte angegebenen Wahlpflichtblöcken der Angewandten Informatik bzw. des Anwendungsfachs zu wählen. Im Falle der Studienrichtung Wissenschaftliches Rechnen müssen mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus dem Wahlpflichtblock Mathematik vorliegen.  In allen Fällen müssen das externe Praktikum und die Masterarbeit aus dem Gebiet der gewählten Studienrichtung stammen. Mehrfachanrechnung von Studienleistungen aus vorangegangenen Studiengängen wird durch § 8.7 ausgeschlossen.

§ 29
Art und Umfang der Masterprüfung

  1. Der Umfang der Masterprüfung ergibt sich aus § 3.6, § 3.7, § 4.2 und § 4.3 sowie aus § 28.
  2. Die Masterprüfung kann ohne Angabe einer Studienrichtung oder in einer der folgenden Studienrichtungen

  3.  
    • Agrarinformatik
    • Bioinformatik
    • Geoinformatik
    • Medizinische Informatik (Health Information Officer)
    • Ökoinformatik/Waldökosysteme
    • Wirtschaftsinformatik
    • Wissenschaftliches Rechnen

    •  
    abgelegt werden.
    § 30
    Zulassung zur Masterprüfung
  1. Das Zulassungsverfahren nach § 9 erfolgt gemeinsam für alle Prüfungsleistungen der Masterprüfung.
  2. Prüfungsvorleistungen sind 80 SWS oder 120 Credit Points aus den Wahlpflichtblöcken gemäß § 28.
§ 31
Masterarbeit
  1. Die Masterarbeit soll zeigen, daß die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Die Masterarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen zu prüfenden Person muß auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
  3. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um 2 Monate verlängern.
Vierter Teil
Schlußvorschriften

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das MWK am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Göttingen in Kraft.


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Anlage 1: Urkunden und Zeugnisse


Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen 

verleiht mit dieser Urkunde

Frau/Herrn*)..............................................., geb. am ............... in ........................,
den Hochschulgrad

Bachelor of Science

(abgekürzt: B. Sc.),

nachdem sie/er*) die Bachelorprüfung im Studiengang

Angewandte Informatik 

in der Studienrichtung*)

..........

am ........................bestanden hat.

Göttingen, den ........................
(Siegel der Fakultät)
......................................

Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *)

...............................................
*) Nichtzutreffendes streichen.
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
 
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen

verleiht mit dieser Urkunde

Frau/Herrn *)................................................., geb. am .............. in .......................,
den Hochschulgrad

Master of Science

(abgekürzt: M. Sc.),

nachdem sie/er*) die Masterprüfung im Studiengang 

Angewandte Informatik 

in der Studienrichtung*)

..........

am........................bestanden hat.

Göttingen, den ........................
......................................

Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *)

*) Nichtzutreffendes streichen.
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
Gleichwertigkeitsbescheinigung
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen

bestätigt hiermit, daß der von

Frau/Herrn *).................................................,

geb. am .............. in .......................,

durch die Masterprüfung im Studiengang

Angewandte Informatik

in der Studienrichtung *)

..........

erlangte Hochschulgrad

Master of Science

(abgekürzt: M. Sc.),

zu einem Diplomgrad gleichwertig ist.
Göttingen, den ........................
......................................

Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *)

*) Nichtzutreffendes streichen.
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
Zeugnis über die Bachelorprüfung
Frau/Herr **) ........................................, geboren am ...................... in ...................., 
hat die Bachelor-Prüfung im Studiengang 

Angewandte Informatik
 

Studienrichtung *) ........................................... mit der Gesamtnote

.........................
bestanden. *)

Fachnoten:
Pflichtblöcke:
  1. Informatik ..............................
  2. Mathematik ...........................
Wahlpflichtblöcke:
  1. Kerninformatik ......................... 
  2. Angewandte Informatik .............
  3. Anwendungsfach ..............................
Die Bachelorarbeit wurde über das Thema
......................................................................................................................
angefertigt und mit der Note .................... bewertet.
Göttingen, den .......................
....................................
 

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses **) 
 

*) Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend
**) Nichtzutreffendes streichen.

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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät 
Zeugnis über die Masterprüfung
Frau/Herr **) ........................................, geboren am ...................... in ....................., 
hat die Masterprüfung im Studiengang 

Angewandte Informatik
 

Studienrichtung*) ........................................... mit der Gesamtnote

..........................

bestanden.*)

Fachnoten:
Wahlpflichtmodule:
  1. Angewandte Informatik
  2. Kerninformatik
  3. Anwendungsfächer
....................
....................
....................
Die Masterarbeit wurde über das Thema
............................................................................................................... 
angefertigt und mit der Note .................... 

bewertet.

Göttingen, den ........................
(Siegel der Fakultät)
.......................................
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses **)
*) Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend
**) Nichtzutreffendes streichen.

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Anlage 2: Inhalte der Pflicht- und Wahlpflichtblöcke

(in weiten Teilen noch unvollständig und nur als erster Vorschlag zu verstehen!)

Übersicht

  1. Inhalte der Pflichtblöcke
  2. Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Fächer der Kerninformatik
  3. Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Fächer der Angewandten Informatik
  4. Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Anwendungsfächer

Inhalte der Blöcke des Pflichtbereichs

Inhalt des Pflichtblocks Informatik

Der Pflichtblock Informatik umfaßt Module, die Grundlagen in den Gebieten

  • Programmierung
  • Systemarchitektur und Schaltungstechnik,
  • Datenstrukturen und Algorithmen
  • Formale Sprachen und Automaten
  • Betriebssysteme, konkurrente Prozesse und Netzwerke
  • Berechenbarkeit und Komplexitätstheorie
bereitstellen.

Inhalt des Pflichtblocks Mathematik

Der Pflichtblock Mathematik umfaßt Module, die Grundkenntnisse in

  • Differential- und Integralrechnung
  • Lineare Algebra und zugehörige numerische Verfahren
  • Geometrie
  • Graphentheorie
  • Kombinatorik
  • Stochastik
vermitteln.


Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Kerninformatik

Inhalt des Wahlpflichtblocks Technische Informatik

Der Wahlpflichtblock Technische Informatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse in den Gebieten

  • Elektronik
  • Schaltungs- und Systementwurf
  • Strukturen und Aufbau von Rechnern und Netzen
  • Kommunikationstechnologie
  • Halbleiterbauelemente
  • Magnetische Speicher
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Theoretische Informatik

Der Wahlpflichtblock Theoretische Informatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse in den Gebieten

  • Effiziente und randomisierte Algorithmen
  • Theorie des Logikentwurfs
  • Komplexitätstheorie
  • Codierungstheorie und Kryptologie
  • Formale Logik und Semantik
  • Computeralgebra
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Praktische Informatik

Der Wahlpflichtblock Praktische Informatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse in den Gebieten

  • Informationssysteme
  • Betriebssystem-Software
  • Künstliche Intelligenz
  • Software-Technologie
  • Telematik
  • Verteilte Systeme
vermitteln.


Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Angewandten Informatik

Inhalt des Wahlpflichtblocks Agrarinformatik *

Der Wahlpflichtblock Agrarinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Angewandte Agrarinformatik
vermitteln.

* wird noch von der betroffenen Fakultät spezifiziert

Inhalt des Wahlpflichtblocks Bioinformatik

Der Wahlpflichtblock Bioinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Bioinformatische Datenstrukturen und Datenbanken
  • Bioinformatische Algorithmen
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Geoinformatik

Der Wahlpflichtblock Geoinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Geoinformationssysteme
  • Geo-Bildverarbeitungssysteme
  • GIS
  • Geostatistik
  • Modellierung
  • Auswertungsmethoden für Geodaten
  • Digitale Kartographie
  • Geo-Datenbanken
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Medizinische Informatik

Der Wahlpflichtblock Medizinische Informatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Entwicklungslinien der Medizinischen Informatik
  • Methoden der Forschung und der Entscheidungsfindung im Gesundheitswesen
  • Informations- und Wissensmanagement im Gesundheitswesen
  • Strategisches Management von IT-Systemen im Gesundheitswesen: Beschreibung - Planung - Entwicklung - Controlling  - Evaluation
  • Operationales Management von IT-Systemen im Gesundheitswesen: Projekte - Beschaffungen -  In/Outsourcing - Betrieb
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Ökoinformatik-Waldökosysteme

Der Wahlpflichtblock Ökoinformatik-Waldökosysteme umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Theorie, Analyse, Modellierung  und Simulation von Bäumen, Wäldern und Ökosystemen
  • Forstliche Informationssysteme und Inventuren
  • Fernerkundung, geographische Informationssysteme und Datenanalyse
  • Forstplanung und Optimierung, Umweltinformationssysteme
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Recht der Informatik

Der Wahlpflichtblock Recht der Informatik  umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • E-Commerce-Recht
  • Internet-Recht
  • Multimediarecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Computerrecht
vermitteln.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Wirtschaftsinformatik

Der Wahlpflichtblock Wirtschaftsinformatik  umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Konzeption, Entwicklung, Einführung, Nutzung und Wartung von Systemen der computergestützten Informationsverarbeitung
  • Planung, Organisation, Auswahl und Beurteilung der Informationsverarbeitung
  • Datenmanagement, Datenmodellierung und Datenbanken
  • Varianten, Aufbau und Arbeitsweise wissensbasierter Systeme
  • DV-Anwendungen in unterschiedlichen Branchen und Funktionen
  • Gesellschaftliche Wirkungen der Informationsverarbeitung
vermitteln.
 

Inhalt des Wahlpflichtblocks Wissenschaftliches Rechnen

Der Wahlpflichtblock Wissenschaftliches Rechnen umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Computeralgebra, symbolische und nichtnumerische Algorithmen
  • Datenanalyse
  • kondensierte Materie, komplexe Systeme
  • Modellierung
  • Rekonstruktion von Objekten aus Beobachtungsdaten
  • Strömungsvorgänge (Computational Fluid Dynamics)
vermitteln.


Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Anwendungsfächer

Inhalt des Wahlpflichtblocks Agrarwissenschaften

Der Wahlpflichtblock Agrarwissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Grundlagen der Agrarwissenschaften für Nicht-Landwirte
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Betriebswirtschaftslehre

Der Wahlpflichtblock Betriebswirtschaft umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Grundlagen (ökonomisches Prinzip, Rechtsformen, Standortwahl etc.)
  • Produktion und Logistik
  • Beschaffung und Absatz
  • Internes und externes Rechnungswesen
  • Finanzierung und Investition
  • Unternehmensführung
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Biologie

Der Wahlpflichtblock Biologie umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Anthropologie
  • Botanik
  • Biochemie
  • Entwicklungsbiologie
  • Genetik
  • Mikrobiologie
  • Ökologie
  • Zoologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Chemie

Der Wahlpflichtblock Chemie umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Theoretische Chemie
  • Quantenchemie
  • Theoretische Reaktionsdynamik
  • Theoretische Molekülspektroskopie
  • Nutzung von Datenbanken der Chemie und der Kristallographie
  • Molecular Modelling
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Forstwissenschaften und Waldökologie

Der Wahlpflichtblock Forstwissenschaften und Waldökologie umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Forstbotanik/Gehölze
  • Waldbau/Ökologische Grundlagen
  • Ökologische Bodenkunde
  • Forstplanung
  • Forstliche Biometrie
  • Forstökonomie
  • Forstgenetik
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich  sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Geowissenschaften/Geographie

Der Wahlpflichtblock Geowissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Fernerkundung
  • Kartographie
  • Wirtschaftsgeographie
  • Physische Geographie
  • Geologie
  • Geophysik
  • Landschaftsökologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Gesundheitssystem

Der Wahlpflichtblock Gesundheitssystem umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Medizinische Versorgungssysteme: Grundlagen der Medizin - globale Strukturen des Gesundheitsmarktes - Organisationen und Rollen
  • Management im Gesundheitswesen: Leitung von Versorgungseinrichtungen - Qualitäts- und Risikomanagement  - Führungsmodelle
  • Public Health, Gesundheitssystemforschung und Epidemiologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Mathematik

Der Wahlpflichtblock Mathematik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Algebra
  • Analysis (reelle und komplexe)
  • Angewandte Mathematik
  • Diskrete Mathematik
  • Geometrie
  • Graphentheorie
  • Numerische Mathematik
  • Statistik
  • Topologie
  • Wahrscheinlichkeitstheorie
  • Zahlentheorie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Medienwissenschaften

Der Wahlpflichtblock Medienwissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Medien- und Kommunikationssysteme
  • Medien- und Kommunikationstheorien
  • Methoden der Medien- und Kommunikationswissenschaft
  • Medienwirtschaft
  • Journalistik/Öffentlichkeitsarbeit
  • Mediengestaltung und -vermittlung
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Physik

Der Wahlpflichtblock Physik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Experimentalphysik
  • Theoretische Physik
  • Schwingungsphysik
  • Strömungsphysik
  • Festkörperphysik und Materialphysik
  • Biophysik
  • Geophysik
  • Astronomie und Astrophysik
  • Nichtlineare Dynamik
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.

Inhalt des Wahlpflichtblocks Statistik

Der Wahlpflichtblock Statistik umfaßt Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten

  • Mathematische Statistik
  • Statistische Software
  • Statistische Modellbildung
  • Statistische Anwendungen: Biometrie, Ökonometrie, Naturwissenschaften, Soziologie, Forst- und Agrarwissenschaften
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.


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