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Der Bachelor- / Masterstudiengang
"Angewandte Informatik"
der Georg-August-Universität Göttingen,
Der Bachelor- / Masterstudiengang
"Angewandte Informatik"
der Georg-August-Universität Göttingen,
Mathematische Fakultät und Zentrum für Informatik
Prüfungsordnung
Nach dem Senatsbeschluß vom 22.6.2000. Noch nicht von Ministerium
und ZEvA endgültig genehmigt.
Stand: 20.03.2001
Änderungsvorschläge des Fakultätsrates eingearbeitet jp
Redaktion: R. Schaback.
Inhaltsverzeichnis (grob)
Prüfungsordnung
für den Bachelor- / Masterstudiengang
"Angewandte Informatik"
der Georg-August-Universität Göttingen,
Mathematische Fakultät und Zentrum für Informatik
ERSTER
TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
ZWEITER TEIL: BACHELORSTUDIUM
DRITTER TEIL: MASTERSTUDIUM
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
ANLAGE 1: URKUNDEN UND ZEUGNISSE
ANLAGE 2: INHALTE DER PFLICHT- UND
WAHLPFLICHTBLÖCKE
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Studiums und der Prüfungen
-
Der Studiengang Angewandte Informatik ermöglicht zwei berufsqualifizierende
Abschlüsse. Einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß bietet
nach sechs Semestern die Bachelorprüfung. Nach weiteren vier Semestern
ist mit der Masterprüfung ein zweiter berufsqualifizierender Abschluß
möglich.
-
Das Bachelorstudium soll zur Anwendung von wissenschaftlichen Methoden
des Faches befähigen. Dazu gehören die Ausbildung einer fachlichen
Systematik und Begrifflichkeit sowie die Fähigkeit, fachübergreifende
Zusammenhänge zu erkennen. Ferner soll das Bachelorstudium eine Grundlage
für unmittelbar folgende oder spätere Ausbildungs- und Weiterbildungsabschnitte
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hochschule legen. Durch die
Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfende
Person die Grundlagen, methodischen und praktischen Fähigkeiten erworben
hat, um als Fachkraft in ihrem Berufsfeld tätig sein zu können.
-
Das Masterstudium soll sowohl weitere inhaltliche und fachliche Vertiefungen
und Spezialisierungen in der gleichen Studienrichtung als auch Erweiterungen
vorhandener Qualifikationen durch die Wahl einer anderen Studienrichtung
ermöglichen. Es sieht die Verknüpfung von praktischen und theoretischen
Studieneinheiten vor und kann dadurch je nach Schwerpunktsetzung zu einer
mehr forschungsorientierten oder einer mehr anwendungsorientierten Ausrichtung
führen. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob
die zu prüfende Person die für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen
Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich
zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2
Hochschulgrad
-
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Universität den
Hochschulgrad ,,Bachelor of Science", abgekürzt ,,B.Sc."
-
Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad
"Master of Science", abgekürzt "M.Sc."
-
Über den jeweils erzielten Hochschulgrad nach Abs. 1 oder Abs. 2 stellt
die Fakultät ein Zeugnis nach § 19 sowie eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage1).
-
Wenn die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, wird eine Studienrichtung auf dem Zeugnis angegeben.
-
Zusammen mit der Urkunde zum Master-Grad kann durch eine Bescheinigung
nach
Anlage 1 die Gleichwertigkeit des Master-Abschlusses
zu einem Diplomabschluß bescheinigt werden.
§ 3
Dauer, Gliederung und Umfang des Studiums
-
Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit),
beträgt
-
im Bachelor-Studiengang einschließlich eines externen Praktikums
und der Anfertigung der Bachelorarbeit sechs Semester und
-
im Master-Studiengang einschließlich eines externen Praktikums und
der Anfertigung der Masterarbeit vier Semester.
Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß
die Studierenden die Bachelorprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters
und die Masterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abschließen
können.
-
Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind einsemestrige inhaltlich
abgeschlossene Lehrveranstaltungen. Sie können in Form von Vorlesungen,
Übungen, Seminaren, Praktika, Projektarbeiten oder Kombinationen dieser
Veranstaltungsarten angeboten werden und müssen mit einer Fachprüfung
(benoteter schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis) oder einem
unbenoteten Leistungsnachweis abgeschlossen werden. Teilnoten von Modulen
sind unzulässig.
-
Fachlich verwandte Module werden zu Studienblöcken zusammengefaßt.
Es gibt Studienblöcke der folgenden Art:
-
Pflichtblöcke in Informatik und Mathematik,
-
Wahlpflichtblöcke für Fächer der Kerninformatik,
-
Wahlpflichtblöcke für Fächer der Angewandten Informatik,
-
Wahlpflichtblöcke für Anwendungsfächer.
Im allgemeinen sind Module der Wahlpflichtblöcke gleicher Art
gegeneinander austauschbar.
-
Studienrichtungen werden gebildet, indem die Austauschbarkeit von Modulen durch
Festlegung auf bestimmte Wahlpflichtblöcke eingeschränkt wird. Näheres regeln
die Absätze 5 und 6, die Teile 2 und 3
dieser Prüfungsordnung sowie die Anlage 2.
-
Im Bachelor-Studiengang umfaßt das Studium 120 Semesterwochenstunden
(SWS) oder 180 Credit Points, und zwar
-
alle Module aus dem Pflichtblock Informatik (36 SWS oder 54 Credit Points)
-
alle Module aus dem Pflichtblock Mathematik (24 SWS oder 36 Credit Points)
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Kerninformatik
(mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Angewandten
Informatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Anwendungsfächer (mindestens
12 SWS oder 18 Credit Points)
-
ein externes Praktikum in Informatik (6 SWS oder 9 Credit Points)
-
die Bachelorarbeit in Informatik (10 SWS oder 15 Credit Points).
Eine Studienrichtung kann nur dann auf dem Zeugnis vermerkt werden, wenn
in dem betreffenden Fach
-
Module aus dem Wahlpflichtblock des Faches im Umfang von mindestens 14
SWS oder 21 Credit Points
-
Module aus passenden Anwendungsfächern im Umfang von mindestens 14
SWS oder 21 Credit Points,
-
die Anfertigung der Bachelorarbeit und
-
das externe Praktikum
abgeleistet worden sind. Näheres regelt § 23 und
Anlage 2 dieser Prüfungsordnung.
-
Im Master-Studiengang umfaßt das Studium 80 Semesterwochenstunden
(SWS) oder 120 Credit Points, und zwar
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Kerninformatik
(mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Fächer der Angewandten
Informatik (mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points)
-
Module aus den Wahlpflichtblöcken der Anwendungsfächer (mindestens
12 SWS oder 18 Credit Points)
-
ein externes Praktikum in Informatik (6 SWS oder 9 Credit Points)
-
die Masterarbeit in Informatik (20 SWS oder 30 Credit Points).
Eine Studienrichtung kann nur dann auf dem Zeugnis vermerkt werden, wenn
in dem betreffenden Fach
-
Module aus dem Wahlpflichtblock des Faches im Umfang von mindestens 16
SWS oder 24 Credit Points
-
Module aus passenden Anwendungsfächern im Umfang von mindestens 16
SWS oder 24 Credit Points,
-
die Anfertigung der Masterarbeit und
-
das externe Praktikum
abgeleistet worden sind. Näheres regelt § 28 und
Anlage 2 dieser Prüfungsordnung.
-
Prüfungsrelevant für die studienbegleitenden Fachprüfungen und für die
mündlichen Zusatzprüfungen nach § 4.3 und 4.4 sind
vertiefte Kenntnisse von Inhalten der betreffenden Module. Die Inhalte der
Module entstammen den Inhalten der Fachgebiete der Pflicht/Wahlpflichtblöcke,
denen die Module angehören. Die Lehrinhalte der Pflicht/Wahlpflichtblöcke
betreffen jeweils ein fest umrissenes Fachgebiet, dessen Inhalte in
Anlage 2 festgelegt sind.
-
Für die Bearbeitung der Masterarbeit einschließlich ihrer sachlichen,
methodischen und wissenschaftlichen Vorbereitung steht ein Semester zur
Verfügung.
-
Die Studierenden sind während ihres Studiums so zu beraten und zu
betreuen, daß sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluß
hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Für
jede Studienrichtung wird hierfür mindestens eine Studienrichtungsberaterin
oder ein Studienrichtungsberater ernannt; das Zentrum für Informatik
sorgt zusammen mit der zentralen Studienberatung der Universität für
die allgemeine Studienberatung.
-
Das Studium setzt Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache voraus,
die durch Zeugnisse nachzuweisen sind.
§ 4
Prüfungsaufbau
-
Die Bachelorprüfung wird durch Ermittlung von je einer Fachnote für
Module aus
-
dem Pflichtblock Informatik
-
dem Pflichtblock Mathematik,
-
den Wahlpflichtblöcken in Kerninformatik,
-
den Wahlpflichtblöcken in Angewandter Informatik,
-
den Wahlpflichtblöcken im Anwendungsfach
sowie für die Bachelor-Arbeit gebildet. Die Gesamtnote der Prüfung
ergibt sich durch Mittelung dieser sechs Noten nach §
13.2, wobei die Bachelorarbeit mit einfachem Gewicht eingeht. Die Prüfungsvorleistungen
bestehen aus dem Nachweis von 180 Credit Points aus den Blöcken nach
§ 3.5.
-
Die Masterprüfung wird durch Ermittlung von je einer Fachnote
für Module aus
-
den Wahlpflichtblöcken in Kerninformatik,
-
den Wahlpflichtblöcken in Angewandter Informatik,
-
den Wahlpflichtblöcken im Anwendungsfach
sowie für die Master-Arbeit gebildet. Die Gesamtnote der Prüfung
ergibt sich durch Mittelung dieser vier Fachnoten nach
§ 13.2, wobei die Masterarbeit mit doppeltem Gewicht eingeht.
Die Prüfungsvorleistungen bestehen aus dem Nachweis von 120 Credit Points aus
den Blöcken nach § 3.6.
-
Die Fachnoten für die jeweiligen Arten von Blöcken nach Abs.
1 und 2 ergeben sich in der Regel durch Mittelung nach §
13.2 von Noten der studienbegleitenden Fachprüfungen zu den Modulen
der Blöcke. Dabei sind mindestens 12 SWS (18 Credit Points) und mindestens
50% der nach § 4 im jeweiligen Gebiet erforderlichen
Module heranzuziehen, und zwar diejenigen mit den besten Noten. Sind nicht
genügend viele Module nach § 3.2 durch Fachprüfungen
beurteilt, so wird die Fachnote durch eine mündliche Fachprüfung
ermittelt. Gegenstand dieser Prüfung sind Inhalte von Modulen mit
mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus einem einzigen Pflicht- oder
Wahlpflichtblock.
-
Auch in Sonderfällen nach § 9.6, 10.3, 10.4
und § 17.4 können zur Ermittlung von Noten zusätzliche
mündliche Fachprüfungen stattfinden.
§ 5
Fristen
-
Die Mathematische Fakultät stellt im Zusammenwirken mit dem Zentrum
für Informatik durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher,
daß studienbegleitende Leistungsnachweise und Fachprüfungen
in den in § 3 festgesetzten Zeiträumen
vollständig abgelegt werden können.
-
Die zu prüfende Person wird rechtzeitig sowohl über Art und Zahl
der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden
Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen
sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor- und
Masterarbeit informiert.
-
Für jeden Modul sind die teilnehmenden Personen vor Beginn der
Lehrveranstaltung über die inhaltlichen und zeitlichen Bedingungen
zur Erlangung des studienbegleitenden Leistungsnachweises zu informieren.
Sowohl für Fachprüfungen als auch für unbenotete Leistungsnachweise
sind auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.
-
Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen
abgelegt werden, sofern die erforderlichen Prüfungsvorleistungen in
§ 25 und § 30 nachgewiesen
sind.
§ 6
Prüfungsausschuß
-
Für die Organisation von Bachelor- und Masterprüfungen sowie
zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
wird durch Beschluß des Fakultätsrats der Mathematischen Fakultät
ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören fünf Mitglieder
an, und zwar drei Mitglieder, welche die Professorengruppe gemäß
§ 40 Absatz 1 NHG vertreten, ein Mitglied, das die Mitarbeitergruppe
vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätig ist,
sowie ein Mitglied der Gruppe der Studierenden.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen entweder Mitglieder
der Mathematischen Fakultät oder vom Vorstand des Zentrums vorgeschlagene
Mitglieder des Zentrums für Informatik sein. Der Vorsitz und der stellvertretende
Vorsitz müssen von Professorinnen oder Professoren ausgeübt werden;
sie und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren
ständige Vetretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen
im Fakultätsrat gewählt. In der Regel sollte der Dekan oder die
Dekanin den Vorsitz führen. Das studentische Mitglied hat bei der
Bewertung und Anrechnung von Prüfungs-und Studienleistungen nur beratende
Stimme. Im übrigen gilt § 85 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
-
Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet
darauf, daß die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und dieser
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Mathematischen
Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der
tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor- und Masterarbeit sowie über
die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise
durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur
Reform der Studienordnungen, Studienpläne und Prüfungsordnungen.
-
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des
studentischen Mitgliedes ein Jahr.
-
Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz
und den stellvertretenden Vorsitz sowie an das Zentrum für Informatik
übertragen.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme
der Prüfungsleistungen als Beobachtende teilzunehmen.
-
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
-
Der Prüfungsausschuß informiert die Studierenden über diese
Prüfungsordnung und weist sie zu Beginn jedes Studienabschnittes in
geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen
hin.
§ 7
Prüfende
und Beisitzerin oder Beisitzer
-
Prüfende werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Zu Prüfenden
werden nur Professorinnen oder Professoren und andere nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich
die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige
Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Weitere Personen,
die spezielle Veranstaltungen dieses Studiengangs durchführen, können
auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und durch Beschluß des
Fakultätsrats der Mathematischen Fakultät die Berechtigung für
Prüfungen über die Inhalte dieser Veranstaltungen erhalten. Zur
Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende
Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
-
Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf
es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 prüfungsberechtigt sind,
keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte
vorhanden als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind,
findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung.
-
Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 1 für die
Annahme mündlicher Prüfungsleistungen beim Zentrum für
Informatik Prüfende vorschlagen; dabei steht es ihnen frei,
für ein Prüfungsfach mehrere Vorschläge einzureichen. Der
Vorschlag begründet keinen Anspruch. Den Vorschlägen soll nach
Möglichkeit entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe,
insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.
-
Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß den Studierenden
die Namen ihrer Prüfenden rechzeitig, mindestens eine Woche vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
-
Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder
Beisitzer gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
-
Der Zugang zum Masterstudium setzt den Abschluß eines Studiums voraus, das einem
Bachelorstudium im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht. Er ist in einer
externen Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für dieses Studium
festzulegen.
-
Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten
und Prüfungsleistungen in informatikbezogenen Studiengängen an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne
Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet, sofern sie sich den Pflicht- oder
Wahlpflichtblöcken dieser Prüfungsordnung zuordnen lassen. Dasselbe gilt für
Bachelorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche
anzuerkennen sind. Soweit die anzurechnende Bachelorprüfung Fächer oder Module
nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Bachelorprüfung sind, ist
eine Anrechnung der Prüfung mit Auflagen möglich. Näheres regelt die besondere
Zugangsordnung. Für den Zugang zum Bachelor-Studium von Studierenden, die keine
Studienanfänger sind, gelten die Regelungen der Zugangsordnung entsprechend.
-
Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten
und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
wenn Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer
Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der
Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1
vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen
Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere
zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht
vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der
Prüfungsausschuß über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und
Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund
von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.
-
Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 3 Satz 2 und 3
festgestellt ist.
-
Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.
-
Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die
Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und
in die Berechnung der Gesamtnote nach § 4 und
§
13 einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird für
Prüfungsleistungen der Vermerk "bestanden" aufgenommen, für studienbegleitende
Leistungsnachweise werden die entsprechenden Credit Points angerechnet.
-
Studienleistungen eines vorangegangenen Studiums können für das
Masterstudium nur dann angerechnet werden, wenn sie zur Erlangung der Zulassung
zum Masterstudium nach Absatz 1 nicht erforderlich sind.
-
Eine Kennzeichnung der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
im Zeugnis ist zulässig.
-
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 7 besteht
ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet
auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuß.
§ 9
Meldung und Zulassung
zur Prüfung
-
Die Bachelor- bzw. Masterprüfung wird nur zugelassen, wer
-
für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang Angewandte Informatik an
der Georg-August Universität Göttingen eingeschrieben ist und
-
die in § 25 bzw. § 30
im einzelnen bestimmten Prüfungsvorleistungen erbracht hat.
-
Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Bachelor- oder Masterprüfung
ist schriftlich beim Zentrum für Informatik innerhalb des vom Zentrum
festgesetzten Zeitraums zu stellen. Fristen, die vom Prüfungssausschuß
gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert
oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen
zu lassen.
-
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann innerhalb des vom Zentrum
für Informatik festgesetzten Zeitraums oder bis spätestens 2
Wochen vor Beginn der ersten Fachprüfung nach
§ 4.3 oder § 4.4 zurückgenommen werden.
-
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
-
Nachweise nach Absatz 1, insbesondere das Studienbuch,
-
eine Erklärung darüber, ob bereits eine Bachelor- oder Masterprüfung
oder Teile dieser Prüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland endgültig nicht bestanden sind,
-
Vorschläge für Prüfende, falls Fachprüfungen nach
§ 4.3 oder § 4.4 stattfinden müssen,
-
gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Studienrichtung,
-
Bei der Meldung zur Masterprüfung ist der Zulassungsbescheid zum Masterstudium
vorzulegen.
-
Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, eine nach den Absätzen 1 oder 4
erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
-
Das Zentrum für Informatik folgt bei der Bekanntgabe der Zulassung
einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung
dem § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Versagung
der Zulassung erfolgt schriftlich.
-
Die zu prüfende Person muß mindestens das letzte Semester vor
der Prüfung oder während der Prüfung an der Universität
Göttingen im Bachelor-Master-Studiengang Angewandte Informatik eingeschrieben
sein. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen
zulassen.
-
Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
-
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
-
die Unterlagen unvollständig sind oder
-
die zu prüfende Person in demselben oder in einem verwandten Studiengang
die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung endgültig nicht
bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
-
die zu prüfende Person ihren Prüfungsanspruch durch Überschreiten
der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren
Ablegung verloren hat.
§ 10
Arten der Prüfungsleistungen
-
Prüfungsleistungen sind
-
die schriftlichen oder mündlichen studienbegleitenden Fachprüfungen
für Module,
-
die mündlichen Zusatzprüfungen nach § 4.3
und § 4.4 sowie
-
die Bachelor- bzw. Masterarbeit.
-
Die Bachelor- oder die Masterarbeit ist jeweils eine selbständige
schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden
Aufgabenstellung. Ihre Durchführung regeln
§ 18,
§ 26 und
§ 31 dieser Prüfungsordnung.
-
Macht die zu prüfende Person glaubhaft, daß sie wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, so wird ihr gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete studienbegleitende
Leistungsnachweise.
-
Sind Studierende durch die Betreuung eines eigenen Kindes nicht in der
Lage, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen
Form oder Frist zu erbringen, entscheidet der Prüfungsausschuß
über mögliche gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form bzw. über Fristverlängerung.
§ 11
Schriftliche
studienbegleitende Fachprüfungen
-
In den schriftlichen studienbegleitenden Fachprüfungen soll die zu
prüfende Person nachweisen, daß sie auf der Basis des notwendigen
Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit
den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen oder Themen
bearbeiten kann. Der zu prüfenden Person sollen Themen zur Auswahl
gegeben werden.
-
Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei
Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung
stehen. Stellt der Prüfungsausschuß für einen Prüfungstermin
fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 7
zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden
bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung
ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder
nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er
zulassen, daß für diesen Prüfungstermin die betreffenden
schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden
bewertet werden. Der Beschluß ist dem Prüfling bei der Meldung
zur Prüfung mitzuteilen.
-
Schriftliche studienbegleitende Fachprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest
aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen
oder Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen
nicht überschreiten.
-
Die Dauer von schriftlichen studienbegleitenden Fachprüfungen darf
90 Minuten pro Modul nicht unterschreiten.
-
Schriftliche Prüfungen, die überwiegend auf dem Multiple-Choice-Verfahren
basieren, sind ausgeschlossen.
§ 12
Mündliche Fachprüfungen
-
Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die zu prüfende
Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die zu prüfende Person
über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.
-
Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder
eines sachkundigen Beisitzers nach § 7 als Einzelprüfung
abgelegt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung
zu hören.
-
Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll je zu prüfender
Person und Fachprüfung
-
15 Minuten bei studienbegleitenden Fachprüfungen zu einzelnen Modulen,
-
30 Minuten bei Fachprüfungen innerhalb der Bachelor- und Masterprüfung
zur Ermittlung von Fachnoten nach § 4.3 und
§
4.4
nicht unterschreiten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung darf
die Mindestdauer nach Satz 1 um höchstens 10 Minuten überschreiten.
-
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der zu prüfenden
Person im Anschluß an die mündlichen Prüfungsleistungen
bekanntzugeben.
-
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Fachprüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, die zu prüfende
Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf
die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die zu prüfende
Person.
§ 13
Bewertung
der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
-
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die
Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
| 2 = gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt; |
| 3 = befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| 4 = ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt; |
| 5 = nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne
Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die
Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
-
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, oder
wird eine Fachprüfung von mehreren Prüfenden bewertet, oder wird
eine Fachnote aus den Noten mehrerer Fachprüfungen ermittelt,
so errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten.
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der Mittelung
von Noten von Modulen sind die Einzelnoten gemäß den Credit
Points der Module zu gewichten. Die Endnote lautet:
| Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 |
= sehr gut |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 |
= gut |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 |
= befriedigend |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 |
= ausreichend |
| bei einem Durchschnitt über 4,0 |
= nicht ausreichend |
§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
-
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn die zu prüfende Person einen für sie bindenden Prüfungstermin
ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie von einer Prüfung,
die sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
-
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Exmatrikulation
und eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit der
zu prüfenden Person kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt
werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung
zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe
für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von
Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht
der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr
überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt,
so wird ein neuer Termin anberaumt, in der Regel der nächste reguläre
Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind
in diesem Fall anzurechnen.
-
In Fällen, in denen der Abgabetermin der Bachelor- oder Masterarbeit
aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der
Prüfungsausschuß nach § 16 Absatz 3 Satz 1 NHG unter Beachtung
der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen
Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob
der Abgabetermin entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe
bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neues Thema gestellt wird.
-
Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen
Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin
oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die
Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuß die zu prüfende Person
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
-
Die zu prüfende Person kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die
Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der zu prüfenden Person
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 15
Bestehen und Nichtbestehen
-
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend"
(4,0) ist.
-
Hat die zu prüfende Person eine Fachprüfung nicht bestanden,
so gibt die prüfende Person der zu prüfenden Person darüber
Auskunft, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung
wiederholt werden kann.
-
Die Bachelor- bzw. Masterprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen
Studienleistungen einschließlich des externen Praktikums erbracht, die
studienbegleitenden Fachprüfungen und die eventuell nach § 4.3
erforderlichen Fachprüfungen zur Ermittlung von Fachnoten bestanden sind und die
Bachelor- bzw. Masterarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet
wurde. In Ausnahmefällen, bei denen die Prüfungsvorleistungen gemäß
§ 9.2 und 9.6 nicht schon bei der Meldung zur Prüfung
nachgewiesen sind, gilt die Bachelor- bzw. Masterprüfung erst als bestanden,
wenn alle Prüfungsvorleistungen nach § 25 bzw. § 30 nachgewiesen sind.
-
Wurde die Bachelor- bzw. Masterarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0)
bewertet, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
hierüber einen schriftlichen Bericht, der auch darüber Auskunft
gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Bachelor-
oder Masterarbeit wiederholt werden können. Der Bescheid über
eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung oder Masterprüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
-
Hat die zu prüfende Person die Bachelorprüfung bzw. Masterprüfung
nicht bestanden, wird ihr auf Antrag vom Zentrum für Informatik
eine Bescheinigung gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der
Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen lässt, daß die Bachelorprüfung bzw. Masterprüfung
nicht bestanden ist.
§ 16
Freiversuch
-
Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie
innerhalb der Regelstudienzeit, zu den für die jeweilige Fachprüfung
vorgesehenen Zeitpunkten und innerhalb der Fristen nach den §§
3 und 5 abgelegt werden (Freiversuch).
-
Innerhalb eines Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen werden auf Antrag
beim Prüfungsausschuß berücksichtigt, wenn eine erneute Meldung zur Prüfung
innerhalb der in dieser Ordnung festlegten Fristen erfolgt.
-
Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung
einmal zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das
jeweils bessere Ergebnis.
-
Im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch können bei
Vorliegen triftiger Gründe, etwa im Sinne von § 10.3 und
§ 10.4, Ausnahmen zugelassen werden. Für das Verfahren findet
§ 9.2 Anwendung. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
§ 17
Wiederholung der Fachprüfungen
-
Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal
wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung
ist, abgesehen von dem in § 16 Abs. 3 geregelten
Fall, nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
-
Eine zweite Wiederholungsprüfung derselben Fachprüfung ist nur
zulässig, wenn die Leistungen der zu prüfenden Person erkennen
lassen, daß die Erreichung des Studienziels nicht ausgeschlossen
ist. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf
Antrag der zu prüfenden Person. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuß
innerhalb des vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung
von Absatz 3 festzusetzenden Zeitraums zu stellen.
-
Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Darüber entscheidet
der Prüfungsausschuß. In der Wiederholungsprüfung ist die
zu prüfende Person nicht an dieselben Prüfenden gebunden. Ist
die Wiederholungsprüfung mündlich, so soll der Prüferwahl
der zu prüfendenden Person entsprochen werden. Der Prüfungsanspruch
erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die zu
prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
-
In der letzten Wiederholungsprüfung darf für eine schriftliche
Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" nur nach mündlicher
Ergänzungsprüfung getroffen werden. Diese mündliche Ergänzungsprüfung
wird von zwei Prüfenden abgenommen; im übrigen gelten §
7 und
§ 12 entsprechend. Die Prüfenden
setzen die Note der Prüfungsleistung unter angemessener Berücksichtigung
der schriftlichen Leistungen und des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
fest. Für die Bildung der Durchschnittsnote der von beiden Prüfenden
jeweils gebildeten Note der Prüfungsleistung gilt §
13 entsprechend. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist
ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
§ 14 Anwendung findet.
§ 18
Bachelor- und Masterarbeit
-
Thema und Aufgabenstellung der Bachelor- bzw. Masterarbeit müssen
dem Prüfungszweck (§ 1) und der Bearbeitungszeit
nach
§ 3.1, § 26 und §
31 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen
mit der Ausgabe des Themas festliegen. Wird eine Studienrichtung angestrebt,
so ist die Arbeit inhaltlich auf diese Studienrichtung abzustellen.
-
Das Thema der gewählten Arbeit kann von allen nach §
7 zu Prüfenden bestellten Personen betreut werden. Soll
die Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt
werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
-
Das Thema wird von der nach Absatz 2 die Arbeit betreuenden Person nach
Anhörung der zu prüfenden Person festgelegt. Auf Antrag sorgt
der Prüfungsausschuß dafür, daß die zu prüfende
Person rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt
über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Thema, Zeitpunkt der
Ausgabe und gegebenenfalls auch die Studienrichtung der Arbeit sind beim
Zentrum für Informatik aktenkundig zu machen. Das Thema
kann nur einmal zurückgegeben werden, und zwar nur vor dem für
die Abgabe gültigen Termin.
-
Bei der Abgabe der Arbeit hat die zu prüfende Person schriftlich zu
versichern, daß sie die Arbeit selbständig verfaßt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
-
Die Arbeit ist fristgemäß beim Zentrum für Informatik abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
-
Die Arbeit ist in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten im Sinne
von § 7 selbständig zu bewerten.
Darunter soll die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit sein. Soll die
Arbeit einer Studienrichtung zugeordnet werden, so ist auch die Richtigkeit
dieser Zuordnung zu prüfen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung
gilt folgendes:
-
Ist eine der Bewertungen schlechter als "ausreichend" (4,0) , so bestimmt
der Prüfungsausschuß eine dritte beurteilende Person aus dem
Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 7.
-
In allen anderen Fällen, und nach Vorliegen der dritten Beurteilung
im obigen Falle, wird eine gemittelte Gesamtbewertung gebildet und gemäß
§
13 gerundet.
-
Ist die Zuordnung zu einer Studienrichtung strittig, so entscheidet der
Prüfungsausschuß über die Zuordnung nach Anhörung
der Prüfenden und der zu prüfenden Person.
-
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
-
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0)
ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit
in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die
zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Arbeit von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das Thema der zweiten Arbeit
wird innerhalb von 3 Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.
-
In der Regel soll die Arbeit auf Deutsch abgefaßt werden. Die Abgabe
einer englischen Fassung ist zulässig. Über weitere Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 19
Zeugnisse und Urkunden
-
Über die bestandene Bachelor- bzw. Masterprüfung erhält
die zu prüfende Person jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb
von vier Wochen, vom Zentrum für Informatik ein Zeugnis gemäß
Anlage 1. In das Zeugnis sind die Fachnoten gemäß
§4, das Thema der Arbeit und deren Note sowie die Gesamtnote
und die eventuell gewählte Studienrichtung aufzunehmen. Auf Antrag der zu
prüfenden Person kann das Ergebnis von Fachprüfungen in weiteren als den
vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Prüfung
benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Das
Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
-
Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Prüfung erhält die zu prüfende
Person eine Urkunde gemäß Anlage 1 mit
dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor- bzw.
Master- Grades beurkundet. Die Urkunde wird unterzeichnet und mit dem Siegel
der Georg-August-Universität versehen.
-
Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studienganges wird
auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs-
und Studienleistungen, deren Credit Points und gegebenenfalls deren Benotung
enthält.
-
Auf Antrag wird im Fall von § 15.4 und 15.5 eine
Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Studienleistungen
ausweist.
-
Im Falle des Master-Abschlusses wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung
nach
Anlage 1 ausgestellt.
§ 20
Ungültigkeit der Bachelorprüfung oder der Masterprüfung
-
Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird die Note der Prüfungsleistung entsprechend
§
14.4 durch den Prüfungsausschuß berichtigt und die Prüfungsleistung
für ungültig erklärt. Entsprechendes gilt für die Bachelor-
bzw. Masterarbeit. Ferner wird die sich aus einer berichtigten Note einer
Fachprüfung ergebende Änderung der Fachnote und der Gesamtnote
nach § 4 durch den Prüfungsausschuß berichtigt.
Gegebenenfalls kann die Fachnote durch den Prüfungsausschuß
für "nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung
für "nicht bestanden" erklärt werden.
-
Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß die zu prüfende Person hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung
geheilt. Hat die zu prüfende Person vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
daß sie die Fachprüfung ablegen konnte, so wird der Prüfungsausschuß
die Fachprüfung für nicht bestanden erklären und weiterhin
das Verfahren von Absatz 1 anwenden.
-
Der geprüften Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung
der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuß zu geben.
-
Das unrichtige Zeugnis ist durch den Prüfungsausschuß einzuziehen
und gegebenenfalls ein neues zu erteilen oder durch eine Bescheinigung
nach § 19.4 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Zeugnis
ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer
Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung
nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten, Widerspruchsregelungen
-
Die zu prüfende Person wird von den prüfenden Personen über
Ergebnisse von studienbegleitenden Fachprüfungen unterrichtet.
-
Der zu prüfenden Person wird auf Antrag nach Abschluß der Bachelorprüfung
bzw. der Masterprüfung Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die auf die Arbeit bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene
Prüfung beim Zentrum für Informatik zu stellen. Der Prüfungsausschuß
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
-
Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen
werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides
Widerspruch nach § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt
werden.
-
Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß.
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet,
holt er vorher eine Stellungnahme der an der Prüfung Beteiligten
ein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu
prüfenden Person die Entscheidung mit.
-
Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb eines Monats abschließend
entschieden werden. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, ist der Bescheid
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
-
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung von Prüfenden richtet,
leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch den Prüfenden
zu. Ändern die Prüfenden die Bewertung antragsgemäß,
so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls
überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung aufgrund
der Stellungnahme der Prüfenden insbesondere darauf, ob
-
das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden
ist,
-
bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
-
allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
-
eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete
Lösung als falsch bewertet worden ist,
-
sich die Prüfenden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
-
Der Prüfungsausschuß bestellt für das Widerspruchsverfahren
auf Antrag der geprüften Person eine Gutachterin oder einen Gutachter.
Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach
§
7 Absatz 1 besitzen. Der geprüften Person und der Gutachterin
oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum Stellungnahme
zu geben. Auf Grund dieser Stellungnahme entscheidet der Prüfungsausschuß
über den Widerspruch. Eine Neubewertung darf nicht zur Verschlechterung
der Prüfungsnote führen.
-
Soweit der Prüfungsausschuß bei einem Verstoß nach Absatz
6 Nmn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens
abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische
Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen ohne daß die oder der
Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden
Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung
nicht befaßte Prüfende oder die mündliche Prüfung
wiederholt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Besorgnis
der Befangenheit der ersten Prüferin oder des ersten Prüfers
besteht.
-
Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab oder liegen
die Voraussetzungen für eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung
nicht vor, entscheidet der Fakultätsrat über den Widerspruch.
-
Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden.
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Fakultät
die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
§ 22
Externes Praktikum
-
Im externen Praktikum des Bachelor- und des Masterstudiums ist eine
Projektarbeit oder eine berufspraktische Ausbildung durchzuführen. Sie muß
in der Regel bis zu sechs Wochen dauern. Abweichungen von 2 Wochen sind
zugelassen.
-
Sie soll in einem Industrieunternehmen oder einem Forschungs- oder
Ausbildungsinstitut stattfinden. Sie muß für die Erreichung der Studienziele
nach § 1 förderlich sein und soll Inhalte oder Anwendungen der
Informatik betreffen.
-
Sie ist mindestens drei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines von der
jeweiligen Institution genehmigten Arbeitsplans beim Prüfungsausschuß zu
beantragen. Wird eine Studienrichtung angestrebt, so sind Institution und
Arbeitsplan inhaltlich auf diese Studienrichtung abzustellen, und bei der
Beantragung ist die Studienrichtung anzugeben.
-
Die erfolgreiche Durchführung wird belegt durch einen von der Institution zu
erstellenden Arbeitsbericht, der die erbrachten Leistungen spezifiziert und
bewertet. Dieser ist dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen.
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Zweiter Teil
Bachelorstudium
§ 23
Umfang des Bachelorstudiums
Im Rahmen des Bachelorstudiums sind Module mit insgesamt 120
Semesterwochenstunden (SWS) oder 180 Credit Points (CP) aus den folgenden
Blöcken zu studieren und in der Regel durch Fachprüfungen abzuschließen,
unbenotete Leistungsnachweise sind zulässig.
Pflicht/
Wahlpflicht |
Bezeichnung |
SWS
mind. |
CP
mind. |
CP mit
Fachprüfg. |
| Pflicht |
Informatik |
36 |
54 |
27 |
| Pflicht |
Mathematik |
24 |
36 |
18 |
| Wahlpflicht |
Kerninformatik: |
12 |
18 |
18 |
| |
Theoretische Informatik |
|
|
|
| |
Praktische Informatik |
|
|
|
| |
Technische Informatik |
|
|
|
| Wahlpflicht |
Angewandte Informatik: |
12 |
18 |
18 |
| |
Agrarinformatik*) |
|
|
|
| |
Bioinformatik |
|
|
|
| |
Geoinformatik |
|
|
|
| |
Medizinische Informatik |
|
|
|
| |
Ökoinformatik/Waldökosysteme |
|
|
|
| |
Recht der Informatik |
|
|
|
| |
Wirtschaftsinformatik |
|
|
|
| |
Wissenschaftliches Rechnen |
|
|
|
| Wahlpflicht |
Anwendungsfach: |
12 |
18 |
18 |
| |
Agrarwissenschaften*) |
|
|
|
| |
Betriebswirtschaftslehre |
|
|
|
| |
Biologie |
|
|
|
| |
Chemie*) |
|
|
|
| |
Energietechnik (U Hannover) |
|
|
|
| |
Forstwissenschaften/Waldökologie |
|
|
|
| |
Geowissenschaften/Geographie |
|
|
|
| |
Gesundheitssystem |
|
|
|
| |
Mathematik |
|
|
|
| |
Mechatronik (U Hannover) |
|
|
|
| |
Medienwissenschaften |
|
|
|
| |
Physik |
|
|
|
| |
Rechtswissenschaftliche Grundlagen für Informatiker |
|
|
|
| |
Statistik |
|
|
|
| |
Verkehrsplanung (U Hannover) |
|
|
|
| Wahlpflicht |
frei verfügbar aus allen Blöcken |
8 |
12 |
|
| |
Summe |
104 |
|
|
| Pflicht |
externes Praktikum |
6 |
|
|
| Pflicht |
Bachelor-Arbeit |
10 |
|
|
| |
Summe |
120 |
|
|
*) : bedarf noch der Zustimmung der durchführenden
Fakultäten
Werden weniger Credit Points durch studienbegleitende Fachprüfungen
nachgewiesen als in der letzten Spalte angegeben ist, so wird nach
§ 4.3 eine mündliche Fachprüfung im Rahmen der Bachelorprüfung
erforderlich. Für diese Fachprüfung müssen Module im Umfang von mindestens 12
SWS oder 18 Credit Points aus einem einzelnen Block vorliegen.
Für die Anerkennung von Studienrichtungen werden die Auswahlmöglichkeiten
wie folgt eingeschränkt:
| Studienrichtung |
Angewandte Informatik |
Anwendungsfach |
| Agrarinformatik |
Agrarinformatik |
Agrarwissenschaften |
| Bioinformatik |
Bioinformatik |
Biologie |
| Geoinformatik |
Geoinformatik |
Geowissenschaften/Geographie |
| Medizinische Informatik (Health Information Officer) |
Medizinische Informatik |
Gesundheitssystem |
| Ökoinformatik/Waldökosysteme |
Ökoinformatik/Waldökosysteme |
Forstwissenschaften/Waldökologie |
| Wirtschaftsinformatik |
Wirtschaftsinformatik |
Betriebswirtschaftslehre |
| Wiss. Rechnen |
Wiss. Rechnen |
Mathematik/Physik/Chemie |
Dabei sind nach § 3.5 mindestens jeweils 14 SWS
oder 21 Credit Points aus den in der zweiten und dritten Spalte angegebenen
Wahlpflichtblöcken der Angewandten Informatik bzw. des Anwendungsfachs
zu wählen. Im Falle der Studienrichtung Wissenschaftliches Rechnen
müssen mindestens 10 SWS oder 15 Credit Points aus dem Wahlpflichtblock
Mathematik vorliegen. In allen Fällen müssen das externe Praktikum
und die Bachelorarbeit aus dem Gebiet der gewählten Studienrichtung
stammen.
§ 24
Art und Umfang der Bachelorprüfung
-
Der Umfang der Bachelorprüfung ergibt sich aus
§
3.5, § 3.7,
§ 4.1
und § 4.3 sowie aus
§ 23.
-
Die Bachelorprüfung kann ohne Angabe einer Studienrichtung oder in
einer der folgenden Studienrichtungen
-
Agrarinformatik
-
Bioinformatik
-
Geoinformatik
-
Medizinische Informatik (Health Information Officer)
-
Ökoinformatik/Waldökosysteme
-
Wirtschaftsinformatik
-
Wissenschaftliches Rechnen
abgelegt werden.
§ 25
Zulassung zur Bachelorprüfung
-
Das Zulassungsverfahren nach § 9 erfolgt gemeinsam
für alle Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung.
-
Prüfungsvorleistungen sind 120 SWS oder 180 Credit Points aus den
Pflicht- und Wahlpflichtblöcken gemäß §
23.
§ 26
Bachelorarbeit
-
Die Bachelorarbeit soll zeigen, daß die zu prüfende Person in
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrer
Fachrichtung selbständig und fachgerecht zu bearbeiten.
-
Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit
beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß
auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise und nach
Bedarf um einen angemessenen Zeitraum, maximal aber um vier weitere Wochen
verlängern.
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Dritter Teil,
Masterstudium
§ 27
§ 27 enfällt
§ 28
Umfang des Masterstudiums
-
Im Rahmen des Masterstudiums sind Module mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden
(SWS) oder 120 Credit Points (CP) aus den folgenden Wahlpflichtblöcken
zu studieren und zumindestens durch unbenotete Leistungsnachweise, vorzugsweise
aber durch Fachprüfungen abzuschließen:
| Bezeichnung |
SWS
mind. |
CP
mind. |
CP mit
Fachprüfg. |
| Kerninformatik: |
12 |
18 |
18 |
| Theoretische Informatik |
|
|
|
| Praktische Informatik |
|
|
|
| Technische Informatik |
|
|
|
| Angewandte Informatik: |
12 |
18 |
18 |
| Agrarinformatik*) |
|
|
|
| Bioinformatik |
|
|
|
| Geoinformatik |
|
|
|
| Medizinische Informatik |
|
|
|
| Ökoinformatik/Waldökosysteme |
|
|
|
| Recht der Informatik |
|
|
|
| Wirtschaftsinformatik |
|
|
|
| Wissenschaftliches Rechnen |
|
|
|
| Anwendungsfach: |
12 |
18 |
18 |
| Agrarwissenschaften*) |
|
|
|
| Betriebswirtschaftslehre |
|
|
|
| Biologie |
|
|
|
| Chemie*) |
|
|
|
| Energietechnik (U Hannover) |
|
|
|
| Forstwissenschaften/Waldökologie |
|
|
|
| Geowissenschaften/Geographie |
|
|
|
| Gesundheitssystem |
|
|
|
| Mathematik |
|
|
|
| Mechatronik (U Hannover) |
|
|
|
| Medienwissenschaften |
|
|
|
| Physik |
|
|
|
| Rechtswissenschaftliche Grundlagen für Informatiker |
|
|
|
| Statistik |
|
|
|
| Verkehrstechnik (U Hannover) |
|
|
|
| frei verfügbar aus allen Blöcken |
18 |
27 |
|
| Summe |
54 |
|
|
| externes Praktikum |
6 |
|
|
| Master-Arbeit |
20 |
|
|
| Summe |
80 |
|
|
*) : bedarf noch der Zustimmung der durchführenden
Fakultäten
Werden weniger als 12 SWS oder 18 Credit Points aus den drei Arten von
Wahlpflichtblöcken durch studienbegleitende Fachprüfungen nachgewiesen
so wird nach § 4.3 eine mündliche Fachprüfung
im Rahmen der Masterprüfung erforderlich. Für diese Fachprüfung
müssen Module im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points
aus einem einzelnen Block vorliegen.
Für die Anerkennung von Studienrichtungen werden die Auswahlmöglichkeiten
wie folgt eingeschränkt:
| Studienrichtung |
Angewandte Informatik |
Anwendungsfach |
| Agrarinformatik |
Agrarinformatik |
Agrarwissenschaften |
| Bioinformatik |
Bioinformatik |
Biologie |
| Geoinformatik |
Geoinformatik |
Geowissenschaften/Geographie |
| Medizinische Informatik (Health Information Officer) |
Medizinische Informatik |
Gesundheitssystem |
| Ökoinformatik/Waldökosysteme |
Ökoinformatik/Waldökosysteme |
Forstwissenschaften/Waldökologie |
| Wirtschaftsinformatik |
Wirtschaftsinformatik |
Betriebswirtschaftslehre |
| Wiss. Rechnen |
Wiss. Rechnen |
Mathematik/Physik/Chemie |
Dabei sind nach § 3.5 mindestens jeweils 16 SWS
oder 24 Credit Points aus den in der zweiten und dritten Spalte angegebenen
Wahlpflichtblöcken der Angewandten Informatik bzw. des Anwendungsfachs
zu wählen. Im Falle der Studienrichtung Wissenschaftliches Rechnen
müssen mindestens 12 SWS oder 18 Credit Points aus dem Wahlpflichtblock
Mathematik vorliegen. In allen Fällen müssen das externe
Praktikum und die Masterarbeit aus dem Gebiet der gewählten Studienrichtung
stammen. Mehrfachanrechnung von Studienleistungen aus vorangegangenen Studiengängen
wird durch § 8.7 ausgeschlossen.
§ 29
Art und Umfang der Masterprüfung
-
Der Umfang der Masterprüfung ergibt sich aus §
3.6,
§ 3.7, § 4.2 und §
4.3 sowie aus § 28.
-
Die Masterprüfung kann ohne Angabe einer Studienrichtung oder in einer
der folgenden Studienrichtungen
-
Agrarinformatik
-
Bioinformatik
-
Geoinformatik
-
Medizinische Informatik (Health Information Officer)
-
Ökoinformatik/Waldökosysteme
-
Wirtschaftsinformatik
-
Wissenschaftliches Rechnen
abgelegt werden.
§ 30
Zulassung zur Masterprüfung
-
Das Zulassungsverfahren nach § 9 erfolgt gemeinsam
für alle Prüfungsleistungen der Masterprüfung.
-
Prüfungsvorleistungen sind 80 SWS oder 120 Credit Points aus den Wahlpflichtblöcken
gemäß § 28.
§ 31
Masterarbeit
-
Die Masterarbeit soll zeigen, daß die zu prüfende Person in
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
-
Die Masterarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der
als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen zu prüfenden
Person muß auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder
anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar
sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
-
Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit
beträgt 6 Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der
Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um 2 Monate
verlängern.
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 32
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch
das MWK am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen
Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Göttingen
in Kraft.
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Anlage 1: Urkunden und Zeugnisse
Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
|
|
|
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität
Göttingen
verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn*)..............................................., geb. am
............... in ........................,
den Hochschulgrad
|
|
Bachelor of Science
(abgekürzt: B. Sc.),
|
| nachdem sie/er*) die Bachelorprüfung
im Studiengang
Angewandte Informatik
in der Studienrichtung*)
..........
am ........................bestanden hat. |
| Göttingen, den ........................ |
(Siegel der Fakultät)
|
| ......................................
Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *) |
............................................... |
| *) Nichtzutreffendes streichen. |
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
|
| |
|
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität
Göttingen
verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn *)................................................., geb.
am .............. in .......................,
den Hochschulgrad
|
|
Master of Science
(abgekürzt: M. Sc.),
|
|
nachdem sie/er*) die Masterprüfung im Studiengang
Angewandte Informatik
in der Studienrichtung*)
..........
am........................bestanden hat. |
| Göttingen, den ........................ |
| ......................................
Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *) |
| *) Nichtzutreffendes streichen. |
|
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
|
|
Gleichwertigkeitsbescheinigung
|
|
Die Mathematische Fakultät der Georg-August-Universität
Göttingen
bestätigt hiermit, daß der von
Frau/Herrn *).................................................,
geb. am .............. in .......................,
durch die Masterprüfung im Studiengang
Angewandte Informatik
in der Studienrichtung *)
..........
erlangte Hochschulgrad
|
|
Master of Science
(abgekürzt: M. Sc.),
|
|
zu einem Diplomgrad gleichwertig ist.
|
| Göttingen, den ........................ |
| ......................................
Leitung der Fakultät
Die Dekanin/Der Dekan *) |
| *) Nichtzutreffendes streichen. |
|
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
|
|
Zeugnis über die Bachelorprüfung
|
Frau/Herr **) ........................................,
geboren am ...................... in ....................,
hat die Bachelor-Prüfung im Studiengang
Angewandte Informatik
Studienrichtung *) ........................................... mit der
Gesamtnote
.........................
bestanden. *)
|
| Fachnoten: |
| Pflichtblöcke: |
-
Informatik ..............................
-
Mathematik ...........................
|
| Wahlpflichtblöcke: |
-
Kerninformatik .........................
-
Angewandte Informatik .............
-
Anwendungsfach ..............................
|
Die Bachelorarbeit wurde über
das Thema
......................................................................................................................
angefertigt und mit der Note .................... bewertet. |
| Göttingen, den ....................... |
....................................
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses **)
|
| *) Notenstufen: sehr gut, gut,
befriedigend, ausreichend |
| **) Nichtzutreffendes streichen. |
|
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Emblem der Universität Göttingen
Mathematische Fakultät
|
|
Zeugnis über die Masterprüfung
|
Frau/Herr **) ........................................,
geboren am ...................... in .....................,
hat die Masterprüfung im Studiengang
Angewandte Informatik
Studienrichtung*) ........................................... mit der
Gesamtnote
..........................
bestanden.*)
|
| Fachnoten: |
| Wahlpflichtmodule: |
-
Angewandte Informatik
-
Kerninformatik
-
Anwendungsfächer
|
-
....................
-
....................
-
....................
|
Die Masterarbeit wurde über das Thema
...............................................................................................................
angefertigt und mit der Note ....................
bewertet.
|
| Göttingen, den ........................ |
(Siegel der Fakultät)
|
| ....................................... |
| Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses **) |
| *) Notenstufen: sehr gut, gut,
befriedigend, ausreichend |
| **) Nichtzutreffendes streichen. |
|
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Anlage 2: Inhalte der Pflicht-
und Wahlpflichtblöcke
(in weiten Teilen noch unvollständig
und nur als erster Vorschlag zu verstehen!)
Übersicht
-
Inhalte der Pflichtblöcke
-
Inhalte
der Wahlpflichtblöcke der Fächer der Kerninformatik
-
Inhalte
der Wahlpflichtblöcke der Fächer der Angewandten Informatik
-
Inhalte
der Wahlpflichtblöcke der Anwendungsfächer
Inhalte
der Blöcke des Pflichtbereichs
Inhalt
des Pflichtblocks Informatik
Der Pflichtblock Informatik umfaßt Module, die Grundlagen in den
Gebieten
-
Programmierung
-
Systemarchitektur und Schaltungstechnik,
-
Datenstrukturen und Algorithmen
-
Formale Sprachen und Automaten
-
Betriebssysteme, konkurrente Prozesse und Netzwerke
-
Berechenbarkeit und Komplexitätstheorie
bereitstellen.
Inhalt
des Pflichtblocks Mathematik
Der Pflichtblock Mathematik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
in
-
Differential- und Integralrechnung
-
Lineare Algebra und zugehörige numerische Verfahren
-
Geometrie
-
Graphentheorie
-
Kombinatorik
-
Stochastik
vermitteln.
Inhalte
der Wahlpflichtblöcke der Kerninformatik
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Technische Informatik
Der Wahlpflichtblock Technische Informatik umfaßt Module, die
Grundkenntnisse in den Gebieten
-
Elektronik
-
Schaltungs- und Systementwurf
-
Strukturen und Aufbau von Rechnern und Netzen
-
Kommunikationstechnologie
-
Halbleiterbauelemente
-
Magnetische Speicher
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Theoretische Informatik
Der Wahlpflichtblock Theoretische Informatik umfaßt Module, die
Grundkenntnisse in den Gebieten
-
Effiziente und randomisierte Algorithmen
-
Theorie des Logikentwurfs
-
Komplexitätstheorie
-
Codierungstheorie und Kryptologie
-
Formale Logik und Semantik
-
Computeralgebra
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Praktische Informatik
Der Wahlpflichtblock Praktische Informatik umfaßt Module, die
Grundkenntnisse in den Gebieten
-
Informationssysteme
-
Betriebssystem-Software
-
Künstliche Intelligenz
-
Software-Technologie
-
Telematik
-
Verteilte Systeme
vermitteln.
Inhalte der Wahlpflichtblöcke der Angewandten Informatik
Inhalt des Wahlpflichtblocks Agrarinformatik
*
Der Wahlpflichtblock Agrarinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Angewandte Agrarinformatik
vermitteln.
* wird noch von der betroffenen Fakultät
spezifiziert
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Bioinformatik
Der Wahlpflichtblock Bioinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Bioinformatische Datenstrukturen und Datenbanken
-
Bioinformatische Algorithmen
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Geoinformatik
Der Wahlpflichtblock Geoinformatik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Geoinformationssysteme
-
Geo-Bildverarbeitungssysteme
-
GIS
-
Geostatistik
-
Modellierung
-
Auswertungsmethoden für Geodaten
-
Digitale Kartographie
-
Geo-Datenbanken
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Medizinische Informatik
Der Wahlpflichtblock Medizinische Informatik umfaßt Module, die
Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Entwicklungslinien der Medizinischen Informatik
-
Methoden der Forschung und der Entscheidungsfindung im Gesundheitswesen
-
Informations- und Wissensmanagement im Gesundheitswesen
-
Strategisches Management von IT-Systemen im Gesundheitswesen: Beschreibung
- Planung - Entwicklung - Controlling - Evaluation
-
Operationales Management von IT-Systemen im Gesundheitswesen: Projekte
- Beschaffungen - In/Outsourcing - Betrieb
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Ökoinformatik-Waldökosysteme
Der Wahlpflichtblock Ökoinformatik-Waldökosysteme umfaßt
Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Theorie, Analyse, Modellierung und Simulation von Bäumen, Wäldern
und Ökosystemen
-
Forstliche Informationssysteme und Inventuren
-
Fernerkundung, geographische Informationssysteme und Datenanalyse
-
Forstplanung und Optimierung, Umweltinformationssysteme
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Recht der Informatik
Der Wahlpflichtblock Recht der Informatik umfaßt Module,
die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
E-Commerce-Recht
-
Internet-Recht
-
Multimediarecht
-
Telekommunikationsrecht
-
Computerrecht
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Wirtschaftsinformatik
Der Wahlpflichtblock Wirtschaftsinformatik umfaßt Module,
die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Konzeption, Entwicklung, Einführung, Nutzung und Wartung von Systemen
der computergestützten Informationsverarbeitung
-
Planung, Organisation, Auswahl und Beurteilung der Informationsverarbeitung
-
Datenmanagement, Datenmodellierung und Datenbanken
-
Varianten, Aufbau und Arbeitsweise wissensbasierter Systeme
-
DV-Anwendungen in unterschiedlichen Branchen und Funktionen
-
Gesellschaftliche Wirkungen der Informationsverarbeitung
vermitteln.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Wissenschaftliches Rechnen
Der Wahlpflichtblock Wissenschaftliches Rechnen umfaßt Module,
die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Computeralgebra, symbolische und nichtnumerische Algorithmen
-
Datenanalyse
-
kondensierte Materie, komplexe Systeme
-
Modellierung
-
Rekonstruktion von Objekten aus Beobachtungsdaten
-
Strömungsvorgänge (Computational Fluid Dynamics)
vermitteln.
Inhalte
der Wahlpflichtblöcke der Anwendungsfächer
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Agrarwissenschaften
Der Wahlpflichtblock Agrarwissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Grundlagen der Agrarwissenschaften für Nicht-Landwirte
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Betriebswirtschaftslehre
Der Wahlpflichtblock Betriebswirtschaft umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Grundlagen (ökonomisches Prinzip, Rechtsformen, Standortwahl etc.)
-
Produktion und Logistik
-
Beschaffung und Absatz
-
Internes und externes Rechnungswesen
-
Finanzierung und Investition
-
Unternehmensführung
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Biologie
Der Wahlpflichtblock Biologie umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Anthropologie
-
Botanik
-
Biochemie
-
Entwicklungsbiologie
-
Genetik
-
Mikrobiologie
-
Ökologie
-
Zoologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Chemie
Der Wahlpflichtblock Chemie umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Theoretische Chemie
-
Quantenchemie
-
Theoretische Reaktionsdynamik
-
Theoretische Molekülspektroskopie
-
Nutzung von Datenbanken der Chemie und der Kristallographie
-
Molecular Modelling
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Forstwissenschaften und Waldökologie
Der Wahlpflichtblock Forstwissenschaften und Waldökologie umfaßt
Module, die Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Forstbotanik/Gehölze
-
Waldbau/Ökologische Grundlagen
-
Ökologische Bodenkunde
-
Forstplanung
-
Forstliche Biometrie
-
Forstökonomie
-
Forstgenetik
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Geowissenschaften/Geographie
Der Wahlpflichtblock Geowissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Fernerkundung
-
Kartographie
-
Wirtschaftsgeographie
-
Physische Geographie
-
Geologie
-
Geophysik
-
Landschaftsökologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Gesundheitssystem
Der Wahlpflichtblock Gesundheitssystem umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Medizinische Versorgungssysteme: Grundlagen der Medizin - globale Strukturen
des Gesundheitsmarktes - Organisationen und Rollen
-
Management im Gesundheitswesen: Leitung von Versorgungseinrichtungen -
Qualitäts- und Risikomanagement - Führungsmodelle
-
Public Health, Gesundheitssystemforschung und Epidemiologie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Mathematik
Der Wahlpflichtblock Mathematik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Algebra
-
Analysis (reelle und komplexe)
-
Angewandte Mathematik
-
Diskrete Mathematik
-
Geometrie
-
Graphentheorie
-
Numerische Mathematik
-
Statistik
-
Topologie
-
Wahrscheinlichkeitstheorie
-
Zahlentheorie
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Medienwissenschaften
Der Wahlpflichtblock Medienwissenschaften umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Medien- und Kommunikationssysteme
-
Medien- und Kommunikationstheorien
-
Methoden der Medien- und Kommunikationswissenschaft
-
Medienwirtschaft
-
Journalistik/Öffentlichkeitsarbeit
-
Mediengestaltung und -vermittlung
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Physik
Der Wahlpflichtblock Physik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Experimentalphysik
-
Theoretische Physik
-
Schwingungsphysik
-
Strömungsphysik
-
Festkörperphysik und Materialphysik
-
Biophysik
-
Geophysik
-
Astronomie und Astrophysik
-
Nichtlineare Dynamik
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
Inhalt
des Wahlpflichtblocks Statistik
Der Wahlpflichtblock Statistik umfaßt Module, die Grundkenntnisse
und vertiefte Kenntnisse in den Gebieten
-
Mathematische Statistik
-
Statistische Software
-
Statistische Modellbildung
-
Statistische Anwendungen: Biometrie, Ökonometrie, Naturwissenschaften,
Soziologie, Forst- und Agrarwissenschaften
vermitteln, soweit sie zum Studium der Angewandten Informatik in den verschiedenen
Wahlpflichtblöcken nützlich oder erforderlich sind.
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